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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 6 B ... / b) Anwendungsbereich: betriebliche Kfz, die zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden

Jürgen Dräger, Tobias Müller
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Rn. 1097

Stand: EL 180 – ET: 04/2025

Der Anwendungsbereich umfasst Kfz im steuerlichen BV einer natürlichen Person, wobei wirtschaftliches Eigentum ausreicht. Wegen der BV-Eigenschaft des Kfz s Rn 189. Gemietete oder geleaste Kfz (nach Auffassung der FinVerw und des BFH auch, wenn es am wirtschaftlichen Eigentum fehlt, vgl zB BFH v 13.02.2003, X R 23/01, BStBl II 2003, 472) sind in den Regelungsgehalt einzubeziehen, sofern die betriebliche Nutzung 50 % der Gesamtnutzung übersteigt (bestätigt durch FG SchlH EFG 2000, 165 rkr).

Ausdrücklich nicht unter den Anwendungsbereich dieser Regelung unterfällt die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug iSd § 6 Abs 1 Nr 4 S 2 EStG ist. S 6 der Regelung stellt dies ausdrücklich klar. Damit sind die Regelungen über die Dienstwagenbesteuerung entsprechend anzuwenden, wenn das Fahrrad verkehrsrechtlich als Kfz einzuordnen ist. Dies ist bspw denkbar, wenn der Motor eines Elektrofahrrads auch Geschwindigkeiten von mehr als 25 km/h unterstützt (Seifert, StuB 2019, 231). Ansonsten bleibt die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads außer Ansatz, es wird keine Entnahme fingiert. Für die Überlassung an ArbN kommt eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr 37 EStG in Betracht (vgl BMF v 09.01.2020, steuerlichen Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern ab dem Kj 2019, DStR 2020, 121).

Danach gilt:

  • Nutzung mehr als 50 % betrieblich: notwendiges BV (s Rn 1106 ff)
  • Nutzung ab 10 % bis 50 % betrieblich: gewillkürtes BV (s Rn 1121)
  • Nutzung weniger als 10 % betrieblich: notwendiges PV

Für den Nachweis der Nutzungsanteile wird kein Fahrtenbuch benötigt. Der Nachweis kann in jeder geeigneten Form erfolgen (BMF v 18.11.2009, BStBl I 2009, 1326 Tz 4), zB durch formlose Aufzeichnung in einem repräsentativen Zeitraum von drei Monaten, wie bspw durch Reisekostenaufstellungen, Eintragungen in Terminkalendern, Jahreskilometerleistungen aufgrund von Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte bzw Familienheimfahrten. Ohne wesentliche Veränderungen in Art und Umfang der Tätigkeit kann im folgenden VZ von diesem Nutzungsanteil ausgegangen werden. Ein Wechsel der Fahrzeugklasse bietet uU Anlass zur erneuten Überprüfung des Nutzungsumfangs. Bei bestimmten Berufsgruppen kann die überwiegend betriebliche Nutzung unterstellt werden (zB Vertreter, Landtierärzte). Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie Familienheimfahrten gelten als betriebliche Nutzung. Bei PV können die anteiligen Kfz-Kosten als Aufwand eingelegt werden (s Rn 1121).

 

Rn. 1098

Stand: EL 180 – ET: 04/2025

Die typisierende Besteuerung gilt nur bei "normalen Kfz" und Geländewagen: bejahend

  • für Kombinationskraftwagen (Geländewagen) zB BFH v 13.02.2003, X R 23/01, BStBl II 2003, 472,
  • für Taxen (BFH v 18.04.2013, BFH/NV 2013, 1401; BFH v 08.11.2018, III R 13/16, BStBl II 2019, 229),
  • Pkw Porsche (BFH v 06.08.2013, VIII R 33/11 BFH/NV 2014, 151),
  • Transporter Mercedes-Benz Vito und VW T5 Acht- bzw Neun-Sitzer (BFH v 01.12.2015, X B 29/15, BFH/NV 16, 395),
  • zu Camping- und Wohnmobilen (BFH v 06.11.2001, VI R 62/96, BStBl II 2002, 370),
  • sowohl für neue Fahrzeuge als auch für gebrauchte Kfz, auch voll abgeschriebene Kfz (BFH v 03.01.2007, XI B 128/06, BFH/NV 2007, 706),

nicht bei Lkw und Zugmaschinen (BMF v 18.11.2009, BStBl I 2009, 1326 Tz 1) und auch nicht für Flugzeuge, Motorboote, Gebäude etc, Ausnahme sog Funcars (Urban, FR 1997, 661).

Für die damit verbundene Abgrenzung zwischen "normalen Kfz" und anderen Kfz, wie Lkw, kommt es maßgeblich darauf an, ob das betreffende Fahrzeug aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich zur Beförderung von Gütern bestimmt ist. Denn solche Fahrzeuge können allenfalls gelegentlich und nur in Ausnahmefällen auch für private Zwecke eingesetzt werden. So fehlt dem BFH zufolge einem als Lastentransporter hergerichteten Zweisitzer ohne Sportwagencharakter typischerweise eine Zweckbestimmung zur privaten Nutzung (BFH v 17.02.2016, X R 32/11, BStBl II 2016, 708). Für diese Darlegung trägt der StPfl jedoch die Feststellungslast (BFH v 19.02.2013, X B 119/12, BFH/NV 2013, 923).

Ebenfalls verneinte der BFH die Kfz-Eigenschaft iSd § 6 Abs 1 Nr 4 S 2 EStG für einen sog Werkstattwagen (im Urteilsfall mit zwei Sitzplätzen, Verblendung der hinteren Seitenfenster und einer Abtrennung zwischen Lade- und Fahrgastraum, vgl BFH v 18.12.2008, VI R 34/07, BStBl II 2009, 38).

 

Rn. 1099

Stand: EL 180 – ET: 04/2025

Nicht anzuwenden ist diese Nutzungswertbesteuerung für Kfz im BV einer KapGes (dann LSt-Recht). Die private Kfz-Nutzung trotz Verbots durch den Gesellschafter-Geschäftsführer stellt vGA dar, weil bei unbefugter Privatnutzung des betrieblichen Pkw kein Lohncharakter vorliegt (BFH v 23.01.2008, I R 8/06, BStBl II 2012, 260). Sollte der Gesellschafter-Geschäftsführer den Pkw jedoch nachhaltig "vertragswidrig" nutzen, legt dies nach Auffassung des IV. Senats die Auffassung nahe, dass die Nutzungsbeschränkung bzw das -verbot nicht ernstlich gemeint ...

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