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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 6 B ... / a) Ausgangsbewertung

Jürgen Dräger, Tobias Müller
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Rn. 876

Stand: EL 175 – ET: 09/2024

Forderungen aller Art im bilanzrechtlichen Sinn beruhen auf einer schuldrechtlichen Grundlage bzw einem Schuldverhältnis öffentlich-rechtlicher Provenienz. Mit dem Anspruch auf eine solche Forderung, die dem bilanzierenden Unternehmen zusteht, ist noch nichts über die abstrakte Aktivierbarkeit gesagt. Es kann sich um eine nicht bilanzierbare Forderung aus einem schwebenden Geschäft handeln (s §§ 4,5 Rn 471 (Hoffmann)) oder aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis; Letztere sind dem Grunde nach nur bilanzierbar, wenn ein Schuldanerkenntnis oder ein rechtskräftiges Urt vorliegt (zB zum Schadensersatz BFH BStBl II 1991, 213).

Aufschiebend bedingte Forderungen sind ebenfalls nicht aktivierbar (BFH BStBl II 1995, 594).

Zum Aktivierungszeitpunkt für eine öffentliche Subvention (Magermilchbeihilfe) unter Berücksichtigung von Rückgaberechten gegen Lieferanten vgl BFH BStBl II 2001, 349.

 

Rn. 877

Stand: EL 175 – ET: 09/2024

Die genannten Posten (Forderungen, Ausleihungen und Darlehen) tauchen im Gliederungsschema des § 266 HGB im UV einerseits und im AV andererseits auf. Das EStG nimmt darauf keine Rücksicht, es ordnet lang- und kurzfristige Forderungen in den Bereich der nicht abnutzbaren WG ein (§ 6 Abs 1 Nr 2 S 1 EStG), ohne sie förmlich dort aufzuführen. Damit wird von Gesetzes wegen auch in der gewohnten Form auf die Ausgangsgrößen der Bewertung (AK, HK und den "an deren Stelle tretenden Wert" s Rn 145 ff) verwiesen.

 

Rn. 878

Stand: EL 175 – ET: 09/2024

Die Bewertung v Forderungen erfolgt gem § 6 Abs 1 Nr 2 S 1 EStG grds mit den AK, dh mit dem Nennwert (BFH v 24.10.2006, I R 2/06, BStBl II 2007, 469). Der Nennwert entspricht bei originären Forderungen entweder dem Anspruch des Gläubigers (zB in Folge des Verkaufs von Waren) oder seinen Aufwendungen...

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