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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 55 ... / B. Einzelheiten

Josef Mitterpleininger
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Rn. 132

Stand: EL 174 – ET: 08/2024

Nach § 9 Abs 1 DMBilG ist Grund und Boden mit dem Verkehrswert anzusetzen. Dabei durfte die Preisentwicklung in Gesamtdeutschland bis zur Feststellung der Eröffnungsbilanz berücksichtigt werden. Da es in den neuen Bundesländern keinen funktionierenden Grundstücksmarkt gab, führte dies dazu, dass auf vergleichbare Preise für entsprechende Grundstücke in der BRD zurückgegriffen werden musste; ersatzweise konnte auf sog Orientierungswerte zugegriffen werden, die einer Arbeitsrichtlinie zur vorläufigen Bewertung von Grund und Boden zu entnehmen waren (im Einzelnen vgl DB 6/1990 DDR-Report). Entsprechend Nr 5 dieser Arbeitsrichtlinie war landwirtschaftlich genutzter Grund und Boden nach der Bodenwertzahl (EMZ) zu bewerten, indem die EMZ (Ertragsmesszahl) je Hektar mit einem durchschnittlichen Orientierungswert von DM 150 multipliziert wird. Danach beträgt beispielsweise bei einer EMZ/ha von 40 der Bodenpreis DM 6 000/ha.

Die EMZ beruhen auf den Ergebnissen der Bodenschätzung nach dem BodenschätzungsG vom 15.10.1934, die in den neuen Bundesländern nahezu flächendeckend vorliegen; die Wertzahlen der Bodenschätzung sind aus dem Verzeichnis der Bodenschätzungsergebnisse der Gemeinden (GEMDAT) ersichtlich (Einzelheiten vgl BStBl I 1990, 833 und BStBl I 1991, 655).

 

Rn. 133

Stand: EL 174 – ET: 08/2024

Forstwirtschaftliche oder sonstige nicht landwirtschaftlich genutzte Grundstücke waren nach Nr 6 dieser Arbeitsrichtlinie in Anlehnung an landwirtschaftlich genutzten Grund und Boden zu bewerten.

 

Rn. 134

Stand: EL 174 – ET: 08/2024

Wertmindernde Nutzungs-, Verfügungs- und Verwertungsbeschränkungen, künftige Rekultivierungs- und Entsorgungsverpflichtungen waren bereits bei der Wertfindung des Grund und Bodens zu berücksichtigen, weil Rückstellungen hierfür...

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