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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 50d ... / E. Nichtbesteuerung im Quellenstaat wegen nur beschränkter StPfl (§ 50d Abs 9 S 1 Nr 2 EStG)

Dr. Barbara Zuber
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1. Tatbestandsmerkmale

 

Rn. 168

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Tatbestandlich setzt § 50d Abs 9 S 1 Nr 2 EStG für den Rückfall der abkommensrechtlich freigestellten Einkünfte unter das deutsche Besteuerungsregime voraus, dass der andere Vertragsstaat die Einkünfte nur deshalb nicht besteuert, weil der StPfl dort nicht ansässig und deshalb beschränkt stpfl ist. Das Besteuerungsrecht fällt an Deutschland zurück, wenn der andere Vertragsstaat als Quellenstaat von dem ihm abkommensrechtlich zugewiesenen Besteuerungsrecht keinen Gebrauch macht. Insoweit wird die souveräne, uU wirtschaftspolitisch motivierte Entscheidung des Quellenstaats, bestimmte Einkünfte nicht zu besteuern, durch den Rückfall des Besteuerungsrechts an Deutschland unilateral konterkariert (kritisch zB Vogel, IStR 2007, 228).

 

Rn. 169

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Ausschließlicher Grund für die Nichtbesteuerung der Einkünfte im anderen Vertragsstaat muss die beschränkte StPfl sein ("nur deshalb"). Die Anwendung dieser Tatbestandsalternative ist ausgeschlossen, wenn die Einkünfte im anderen Vertragsstaat allg, dh auch iRd unbeschränkter StPfl, oder aufgrund von Verlustausgleich- oder -abzugsregelungen bzw unterschiedlichen Einkommensermittlungsvorschriften (vgl hierzu die Bsp in BMF vom 20.06.2013, BStBl I 2013, 980; FG Hamburg vom 13.04.2017, EFG 2017, 1176 Tz 53, Rev I R 30/17: Unterschreiten eines Freibetrags) nicht besteuert werden. Gleiches gilt, wenn die Besteuerung aufgrund eines DBA mit einem Drittstaat ausgeschlossen ist (FG Münster vom 13.07.2018, EFG 2018, 1663, Rev BFH vom 01.06.2022, I R 30/18, BStBl II 2023, 29 als unbegründet zurückgewiesen).

Nach dem Gesetzeswortlaut ("nicht stpfl") ist die Norm ebenfalls nicht einschlägig, wenn der andere Vertragsstaat die Einkünfte einer Abzugssteuer mit begrenztem Steuersatz unterwirft. Di...

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