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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 50d ... / C. Tatbestand und Rechtsfolgen

Dr. Barbara Zuber
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Rn. 255

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Tatbestandlich setzt § 50d Abs 13 EStG voraus, dass Aktien einer Gesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenberechtigung geliefert werden. Betroffen sind damit KapGes mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, deren Anteile als Aktien verbrieft sind, dh AG, KGaA oder Europäische Gesellschaften (SE). Neben dieser notwendigen Konkretisierung des Inlandsbezugs greift § 50d Abs 13 EStG wortgleich die tatbestandlichen Voraussetzungen im 2. Hs des § 20 Abs 1 Nr 1 S 4 EStG auf, der ebenfalls auf den Erwerb der Aktien mit Dividendenberechtigung und der Lieferung ohne diese abstellt. Da mit § 50d Abs 13 EStG primär Cum/Ex-Geschäfte von im DBA-Ausland ansässigen Vergütungsempfängern erfasst werden sollen, ist ein Aufsetzen auf die Tatbestände vorgeben, die grds der inländischen StPfl unterliegen. Insoweit begrenzt sich die Reichweite von § 50d Abs 3 EStG auf die von § 20 Abs 1 Nr 1 S 4 EStG betroffenen Konstellationen, bei denen Aktien "cum Dividende" erworben, aber "ex Dividende" geliefert werden.

 

Rn. 256

Stand: EL 183 – ET: 08/2025

Erfasst werden insoweit klassische Leerverkäufe, bei denen der Leerverkäufer die Aktien am Dividendenstichtag noch nicht in seinem Bestand hat, sondern diese erst danach erwerben kann. Rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer der Aktien ist am Dividendenstichtag ein Dritter. Der Leerkäufer erwirbt dann im Rahmen des Erfüllungsgeschäftes vom Leerverkäufer eine Aktie zu Eigentum, die den im Rahmen des Verpflichtungsgeschäftes erworbenen Anspruch auf Zahlung einer Gewinnausschüttung nicht (mehr) vermittelt (zu § 20 Abs 1 Nr 1 S 4 EStG s BFH vom 16.04.2014, I R 2/12, BFH/NV 2014, 1813). Der Leerverkäufer hat dem Erwerber diesen Anspruch durch Zahlung ein...

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