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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 50d Anwendung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Dr. Barbara Zuber
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I. Allgemeines

A. Aufbau der Vorschrift

 

Rn. 1

Stand: EL 189 – ET: 06/2026

§ 50d EStG regelte in seiner ursprünglichen Fassung in den Abs 1–6 die Entlastung beschränkt StPfl von KapSt und AbzSt nach § 50a EStG bei Anwendung von DBA sowie EU-Richtlinien (s §§ 43b, 50g EStG). Daneben enthielt die Norm in den Abs 7–14 eine Reihe von unverbunden nebeneinander stehenden Vorschriften zu DBA-Fragen, die, meist fiskalisch begründet, der Sicherung des inländischen Steueraufkommens dienen sollten.

Mit dem Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG) v 02.06.2021 (BGBl I 2021, 1259) hat der Gesetzgeber die unterschiedlichen Regelungsblöcke auf zwei verschiedene Vorschriften verteilt:

  • Die verfahrensrechtlichen Regelungen zum Quellensteuereinbehalt in den bisherigen Abs 1–6 des § 50d EStG wurden in den neu gefassten § 50c EStG übernommen und dort insb im Hinblick auf die Digitalisierung der Steuerverwaltung angepasst bzw modernisiert.
  • Im § 50d EStG verblieben

    • sind die Einzelregelungen zur DBA-Anwendung sowie
    • der ursprüngliche S 11 des Abs 1, der die Quellensteuererstattung bei ausländischen hybriden Rechtsträgern betrifft und wortgleich in den Abs 11a des § 50d überführt wurde.

Dadurch entfielen die Abs 1 bis 2 sowie Abs 4–6 des § 50d EStG ersatzlos (Abs 1 S 7 und 8 sind bis zum 31.12.2024 weiter anzuwenden: § 52 Abs 47a S 3 EStG); auf eine neue Nummerierung der verbliebenen Absätze wurde dabei verzichtet.

Entsprechend ergibt sich derzeit folgender Aufbau:

§ 50d Abs 3 EStG soll die Entlastung von Quellensteuern bei missbräuchlicher Inanspruchnahme von zB DBA und EU-Richtlinien verhindern (sog Treaty- oder Directive-Shopping).

§ 50d Abs 7 EStG ist eine unabhängige Auslegungsvorschrift zu § 49 Abs 1 Nr 4 EStG.

Die Abs 8 und 9 des § 50d EStG enthalten Regelungen, wenn ein unbeschränkt StPfl Einkünfte aus dem Ausland er...

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