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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 4f ... / C. Regelungszweck

Prof. Dr. Simone Briesemeister
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Rn. 9

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

Den Regelungszweck konkretisiert die Gesetzesbegründung wie folgt (BT-Drucks 17/13562, 9): Die im Wege entgeltlicher Übertragung von Verpflichtungen mögliche steuerwirksame Realisation stiller Lasten (vgl BFH v 17.10.2007, I R 61/06, BStBl II 2008, 555; BFH v 26.04.2012, IV R 43/09, BStBl II 2017, 1228) führt zu "Steuerausfallrisiken in Milliardenhöhe", die es zu verhindern gilt. Zudem sollen durch die Rspr eröffnete, gleichwohl als missbräuchlich eingeordnete "steuergünstige Verschiebung von Verpflichtungen" zwischen verbundenen Unternehmen unterbunden werden. Die Regelung zielt darauf ab, dem "erheblichen Gestaltungspotenzial" entgegenzuwirken und die Rspr "in haushaltsverträglicher Weise" umzusetzen.

 

Rn. 10

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

Der Gesetzgeber negiert die Realisationswertungen des BFH damit zwar nicht, setzt diese unter Hinnahme erheblicher Systembrüche aber nur ratierlich über einen Zeitraum von jeweils 15 Jahren um. Fiskalische Beweggründe tragen für sich genommen als rechtfertigender Sachgrund für eine solchermaßen systembrechende Norm nicht (vgl BVerfG v 09.12.2008, 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08, HFR 2009, 74). Grundsätzlich tragend ist dagegen das (Lenkungs-)Ziel der Verhinderung steuerlicher Umgehungsstrategien (Missbrauchsabwehr, vgl BVerfG v 10.04.2018, 1 BvR 1236/11, BStBl II 2018, 303 zu § 7 S 2 Nr 2 GewStG). Die Konzeption der Norm ist gleichwohl nicht auf die zielgenaue Erfassung als missbräuchlich empfundener Gestaltungen ausgerichtet, sondern auch unter Berücksichtigung der Ausnahmetatbestände (s Rn 71ff) in ihrer Wirkung zielungenau. Missbrauchsgeleitete Tatbestandsmerkmale sind trotz erklärten Missbrauchsabwehrziels nicht vorhanden; gestaltungsvorbeugend wurde die Norm tatbestandlich vielmehr so weit...

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