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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 4f ... / 2. Rechtsfolgen

Prof. Dr. Simone Briesemeister
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a) Aufwandsverteilung

 

Rn. 59

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

Realisation stiller Lasten im Übertragungszeitpunkt: Die Realisation stiller Lasten durch Übertragung der Verpflichtung wird vom Gesetzgeber in Übereinstimmung mit der Rspr (vgl BFH v BFH v 17.10.2007, I R 61/06, BStBl II 2008, 555; BFH v 26.04.2012, IV R 43/09, BFH/NV 2012, 1248; s Rn 4) nicht in Frage gestellt. Dies ergibt sich im Umkehrschluss aus der Streckung des Aufwands nach § 4f EStG beim Übertragenden, ebenso wie aus den auf einen Zurechnungswechsel der Schuld abstellenden Anordnungen des § 5 Abs 7 EStG.

Systembrechende Rechtsfolgenanordnungen: Der Aufwand, der sich aus dem Übertragungsvorgang ergibt, kann gemäß § 4 Abs 1 S 1 EStG grds nur auf das Jahr der Realisation der stillen Last und die folgenden 14 Wj gleichmäßig verteilt als BA abgezogen werden. Mit § 4f EStG (und dessen Zusammenspiel mit § 5 Abs 7 EStG) hat der Gesetzgeber zum Zweck der Sicherung des Steueraufkommens (s Rn 9) einschneidende Systembrüche hingenommen. Stille Lasten dürfen sich trotz Realisation nicht unmittelbar im Realisationszeitpunkt auswirken. Folge ist eine profiskalisch-asymmetrische Behandlung realisierter stiller Reserven und stiller Lasten beim Übertragenden unter Durchbrechung des Realisationsprinzips: Gewinne aus der Realisation stiller Reserven werden sofort der Besteuerung unterworfen (Ausnahmen insb § 6b EStG, R 6.6 EStR), während Verluste aus der Realisation stiller Lasten nur verteilt über 15 Wj steuermindernde Wirkung entfalten können. Bei entgeltlicher Übertragung von Verpflichtungen, die stille Lasten beinhalten, wird die steuerliche Leistungsfähigkeit des Altschuldners, der den Aufwand (Gegenleistung) für die Wegschaffung der Verpflichtung zu tragen hat, im Realisationszeitpunkt massiv verzerrt abgebildet. Dies wird im Besonderen sichtba...

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