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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 48 ... / 2. Die erfassten Tätigkeiten

Rüdiger Wienbergen
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Rn. 102

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Unter den Begriff der "Bauleistung" fallen nicht alle Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit einem Bauwerk erbracht werden können. In § 48 Abs 1 S 3 EStG wird ausdrücklich auf die Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung des Bauwerks abgestellt. Kennzeichnend für diese Tätigkeiten ist, dass sie jeweils auf die Substanz des Bauwerks einwirken (Tz 5 BMF BStBl I 2022, 1229; Fuhrmann, KÖSDI 2001, 13 093; Eggers, StuB 2001, 1149; Apitz, StBp 2002, 322; aA Gosch in Kirchhof/Seer, § 48 EStG Rz 9 (21. Aufl); Ebling in Brandis/Heuermann, § 48 EStG Rz 80 (Mai 2021)). Entweder sie erweitern die Substanz (Herstellung) oder sie verbessern die Substanz (Instandsetzung, Instandhaltung), oder sie gestalten die Substanz um (Änderung), oder sie vernichten die Substanz (Beseitigung).

 

Rn. 103

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Da eine Bauleistung vorliegt, wenn sie der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dient, ist für die Bestimmung des Umfangs der Bauleistungen entscheidend, wie eng der Zusammenhang zu dem Bauwerk sein muss, damit ein "dienen" noch als erfüllt anzusehen ist. Zu weitgehend ist es mE, einen bloßen Grundstücksbezug zu fordern und auch Vorbereitungshandlungen, wie zB das Einrichten der Baustelle oder das Aufstellen von Baucontainern als Bauleistungen anzusehen. Eine "Bau"-leistung liegt erst dann vor, wenn sie dem eigentlichen Bauvorgang unmittelbar dient, also in einem direkten und funktionalen Zusammenhang mit der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung des Bauwerks steht. Alle Tätigkeiten, die (noch) nicht auf die Substanz des Bauwerks einwirken, können daher nicht unter die von § 48 Abs 1 S 3 EStG erfassten Tätigkeiten subsumiert werden. Si...

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