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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 46 ... / e) Minderung bei Berücksichtigung des Altersentlastungsbetrags (§ 24a EStG) und des Betrags nach § 13 Abs 3 EStG

Hubertus Barein
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Rn. 89

Stand: EL 178 – ET: 01/2025

Durch das EStRG vom 05.08.1974 wurde an Abs 3 ein Satz 2 angefügt, wonach der Ausgleichsbetrag um den auf die Nebeneinkünfte entfallenden Teil des Altersentlastungsbetrags nach § 24a EStG zu kürzen ist. Dadurch soll eine doppelte Entlastung durch den Altersentlastungsbetrag vermieden werden.

Nach § 46 Abs 3 S 2 Hs 1 EStG vermindert sich der Ausgleichsbetrag des S 1 um den Altersentlastungsbetrag, soweit dieser den unter Verwendung des nach § 24a S 5 EStG maßgebenden Prozentsatzes zu ermittelnden Anteil des Arbeitslohns mit Ausnahme der Versorgungsbezüge iSd § 19 Abs 2 EStG übersteigt. Durch die Herausnahme von Versorgungsbezügen wird ein doppelter Ansatz des Altersentlastungsbetrags vermieden.

Eine Minderung tritt somit nur ein, soweit bei einem StPfl nicht bereits der Höchstbetrag des Altersentlastungsbetrages erreicht wird. Der Höchstbetrag ergibt sich aus § 24a S 5 EStG.

Maßgeblich ist das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgende Kj. Vollendet zB ein StPfl im Jahr 2020 das 64. Lebensjahr, ist zeitlebens ein Prozentsatz von 16,0 und ein Höchstbetrag von EUR 760 anzuwenden, auch s Erläut zu § 24a (Schneider).

 

Beispiel:

Bei einem Arbeitslohn im Jahre 2023 von EUR 4 000 beträgt der darauf entfallende Altersentlastungsbetrag EUR 640 (16,0 % aus EUR 4 000). Der Kürzungsbetrag des § 46 Abs 3 S 2 EStG kann bis zu EUR 120 ausmachen. Ein Kürzungsbetrag in dieser Höhe ist anzusetzen, wenn die anderen Einkünfte des StPfl mindestens EUR 750 betragen (16,1 % aus EUR 750 = EUR 120).

Aufgrund des AltEinkG v 05.07.2004 (BGBl 12 004, 1427) wird der Altersentlastungsbetrag gem § 24a EStG von 40 % im Jahr 2005 auf 0 % bis zum Jahr 2040 abgeschmolzen. Durch Art 1 Nr 7 iVm Art 1 Nr 8 Buchst c des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen u...

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