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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 42f ... / 1. Zur Abgabenordnung

Hartmut Pust
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Rn. 13

Stand: EL 186 – ET: 01/2026

§ 42f EStG bildet nicht die Rechtsgrundlage für die LSt-Außenprüfung; sondern diese findet sich in § 193 Abs 1, Abs 2 Nr 1 AO, FG BBg v 02.04.2014, 7 K 7058/13, EFG 2014, 1077; Fissenewert in H/H/R, § 42f EStG Rz 6 (11/2023); Eisgruber in Kirchhof/Seer, § 42f EStG Rz 1 (24. Aufl 2025).

§ 42f Abs 1 EStG regelt jedoch die sachliche Zuständigkeit für Außenprüfungen, soweit diese die Einbehaltung, die Übernahme und die Abführung der LSt betreffen, Fissenewert in H/H/R, § 42f EStG Rz 10 (11/2023).

Nach anderer Auffassung handelt es sich bei § 42f EStG um eine Spezialvorschrift im Verhältnis zu den §§ 193 AO (Heuermann in Brandis/Heuermann, § 42f EStG Rz 8, 9 (11/2024) bzw (nur) um eine Regelung zur örtlichen Zuständigkeit und in § 42f Abs 2 EStG über eine Ausweitung von Mitwirkungspflichten vom ArbN über § 200 Abs 1 S 3 AO hinaus, Eisgruber in Kirchhof/Seer, § 42f EStG Rz 1 (24. Aufl 2025); FG BBg v 02.04.2014, 7 K 7058/13, EFG 2014, 1077).

Nach den allg Vorschriften der AO bestimmen sich der Adressat der Außenprüfung, die Prüfungsanordnung, soweit diese notwendig ist (vgl § 42g Abs 4 EStG), der Prüfungsablauf, die Schlussbesprechung und der Prüfungsbericht (Heuermann in Brandis/Heuermann, § 42e EStG Rz 8 (11/2024).

Der Adressat der LSt-Außenprüfung kann deren Anordnung anfechten. Zum Verfahren des ArbG wegen Anfechtung der Anordnung einer LSt-Außenprüfung sind weder die ArbN noch die Rentenversicherungsträger notwendig beizuladen, BFH v 31.08.2015, VI B 13/15, BFH/NV 2015, 1672. § 42g Abs 4 S 1 EStG enthält eine weitere Spezialvorschrift zur LSt-Außenprüfung. Danach kann ohne vorherige Prüfungsanordnung (§ 196 AO) zu einer LSt-Außenprüfung übergegangen werden, wenn die bei der LSt-Nachschau getroffenen Feststellungen hierzu Anlass geben, s § 42...

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