Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 41a Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer

Edgar Stickan
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Schrifttum:

Diebold, Einzelprobleme zur LSt-Anmeldung und ArbG-Haftung im Hinblick auf die AO, BB 1978, 854;

H.J. Schwarz Zur verfahrensrechtlichen Situation des ArbG im LSt-Anmeldungsverfahren, DStR 1980, 480;

Offerhaus, LSt-Recht für ArbG, 1981, 130;

Kruhl, Fließbandarbeit des Gesetzgebers, BB 1998, 1769;

Voss/Unbescheid Einbehaltung der LSt nach dem SeeschiffahrtsanpassungsG, DB 1998, 2341;

Seitz/Nägele, Steuerabzug durch den ArbG ab 01.01.1999, 14. Aufl;

Hartz/Meessen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, "Lohnsteuerbescheinigung".

Verwaltungsanweisungen:

BMF v 18.06.1999, DStR 1999, 1230;

BMF v 27.01.2004, BStBl I 2004, 173;

BMF v 21.10.2003, BStBl I 2003, 559.

I. Zur Entstehung

 

Rn. 1

Stand: EL 83 – ET: 05/2009

Seit der Einführung der Vorschrift zur Anmeldung der LSt mit Wirkung ab 1975 wurden die Grenzen für die Anmeldezeiträume zweimal, zuletzt durch JStG 1997 v 20.12.1996 (BGBl I 1996, 2049) geändert. Aufgrund des G zur Anpassung der technischen und steuerlichen Bedingungen in der Seeschiffahrt an den internationalen Standard (SeeschiffahrtsanpassungsG), BGBl I 1998, 2860, wurde § 41a EStG mit Wirkung ab 01.01.1999 um den Abs 4 erweitert. Durch das StEuglG v 19.12.2000 (BGBl I 2000, 1790) wurden die DM-Werte durch Euro-Werte ersetzt. Mit StÄndG v 15.12.2003 (BGBl I 2003, 2645) wurde im Abs 1 die elektronische Übermittlung der LSt-Anmeldung mit Wirkung ab 01.01.2005 eingeführt. Das SteuerbürokratieabbauG v 20.12.2008 (BGBl I 2008, 2850) passte den Wortlaut an die Änderungen hinsichtlich der Datenfernübertragung an und führte erneut zu einer Erhöhung der Beträge für die Bestimmung der LSt-Anmeldezeiträume.

II. LSt-Anmeldung

A. Verpflichtung des ArbG

1. Grundsatz

 

Rn. 2

Stand: EL 83 – ET: 05/2009

Der ArbG hat über die einzubehaltende und für die zu übernehmende LSt eine LSt-Anmeldung beim Betriebsstätten-FA einzureichen, § 41a Abs 1 Nr 1 EStG. Sollte für einen LSt-Anmeldungszeitraum keine Steuer anzumelden sein, da keine LSt einzubehalten bzw zu übernehmen war, so entbindet dies nicht von der Verpflichtung zur Abgabe einer Anmeldung. Ggf muss der ArbG die LSt mit EUR 0 anmelden. Die Anmeldung der LSt durch den ArbG bildet die Rechtsgrundlage für deren Zahlung an das FA, s BFH BStBl II 1996, 87. Die Pflicht zur LSt-Anmeldung ist unabhängig von der tatsächlichen Abführung der LSt.

Obwohl der ArbG die Summe der einbehaltenen und übernommenen LSt abzuführen hat, geht die Verpflichtung bei der LSt-Anmeldung durch die Angabe der LSt über eine reine Mitteilung hinaus. Kommt der ArbG dieser Verpflichtung nicht in vollem Umfang nach, kann das FA die LSt abweichend festsetzen. Der Umfang der einzubehaltenden und abzuführenden LSt entspricht dem Betrag, für den eine Haftung des ArbG nach § 42d Abs 1 Nr 1 EStG in Betracht kommt.

Eine Befreiung von der Pflicht zur Abgabe der LSt-Anmeldung entsteht erst, wenn der ArbG keine ArbN mehr beschäftig, für die eine LSt anzumelden und abzuführen ist und er dies dem FA mitteilt, R 41a.1 Abs 1 LStR 2008. In Insolvenzfällen trifft den Insolvenzverwalter die Verpflichtung zur Abgabe der LSt-Anmeldungen, soweit er als ArbG die Arbeitsverträge mit den ArbN fortführt. Denn nur in diesem Fall zahlt er den Lohn im eigenen Namen und für eigene Rechnung, FG Nds EFG 2007, 1272 rkr.

Der ArbG ist zum Einbehalt der LSt und deren Abführung an das FA verpflichtet, kurz er ist Entrichtungsschuldner. Schuldner der LSt ist der ArbN (§ 38 Abs 2 EStG). Die in der LSt-Anmeldung festgesetzte Steuer richtet sich als Entrichtungspflicht gegen den ArbG und als Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis gegen den ArbN. Übernimmt der ArbG jedoch gem § 40 Abs 3 EStG die pauschale LSt, so wird er neben seiner Eigenschaft als Entrichtungsschuldner auch Steuerschuldner. Die Änderung des Wortes "Summe" in "Summen" durch das JStG 2007 v 13.12.2006 (BGBl 2006, 2878) unterstreicht diese Differenzierung zwischen den einzubehaltenden LSt, wobei diese Gesetzesänderung lediglich klarstellenden Charakter hat.

2. Einheitliche LSt-Anmeldung

 

Rn. 3

Stand: EL 83 – ET: 05/2009

Nach R 41a.1 Abs 2 LStR 2008 ist für jede Betriebsstätte und für jeden LSt-Anmeldungszeitraum eine einheitliche LSt-Anmeldung einzureichen. Für Zwecke des LSt-Abzugs ist die Betriebsstätte als der Betrieb oder der Teil des Betriebs des ArbG definiert, in dem der für die Durchführung des LSt-Abzugs maßgebende Arbeitslohn ermittelt wird, § 41 Abs 2 EStG. Die Abgabe mehrerer LSt-Anmeldungen für dieselbe Betriebsstätte und denselben LSt-Anmeldungszeitraum, zB getrennt nach einzubehaltender und pauschalierter LSt, ist nicht gestattet.

3. Form

 

Rn. 4

Stand: EL 83 – ET: 05/2009

Die LSt-Anmeldung ist nach amtlichem Vordruck abzugeben. Abweichungen vom amtlichen Vordruck können von der zuständigen OFD widerruflich gestattet werden. Die dann verwendeten Vordrucke müssen jedoch den in BMF v 09.01.1992, BStBl I 1992, 82 idF BMF v 11.05.2004, BStBl I 2004, 475 enthaltenen Erfordernissen entsprechen. Die nach dem BMF-Schreiben v 09.01.1992 erteilten Zulassungen gelten weiterhin, sofern die Grundsätze des BMF-Schreibens v 11.05.2004 beachtet werden. Als Anlage zu dem og BMF-Schreiben v 11.05.2004 ist ein Merkblatt über die V...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    84
  • Transaktionsbezogene Netto-Margen-Methode (TNMM) – ABC IntStR
    80
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.3 Teilentgeltliche Praxisveräußerung
    60
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    57
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    53
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    53
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    49
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 29 Zerlegungsmaßstab / 3.2 Zerlegung nach Arbeitslöhnen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG)
    45
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 15 Aufspaltung, Abspaltung und ... / 4.3.3.1 Begriff des Teilbetriebs
    45
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 4.4.3 Diskontbeträge (§ 8 Nr. 1 Buchst. a S. 2 Hs. 2 GewStG)
    44
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.1 Tod eines Freiberuflers
    44
  • Änderungsvorschriften / 3.3.2 Korrektur zuungunsten des Steuerpflichtigen
    43
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    42
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 10a Gewerbeverlust / 2.3 Kürzung im Abzugsjahr
    41
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    39
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 238 Höhe und Berechnung der Zinsen
    38
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 347 Statthaftigkeit des Einspruchs / 9.2.5 Angemessene Entscheidungsfrist der Finanzbehörde
    38
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 355 Einspruchsfrist / 3.1 Bekanntgabe des Verwaltungsakts
    38
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 15 Aufspaltung, Abspaltung und ... / 4.3.3.4 Teilbetriebe bei übertragendem und übernehmendem Rechtsträger
    37
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 180 Gesonderte Feststellung von ... / 3.1.4.4 Steuerermäßigungen
    37
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
BMF: Muster der Lohnsteuer-Anmeldung 2025 veröffentlicht
Serious experienced female coach makes records in notepad, focused at screen of laptop computer, has
Bild: Viorel Kurnosov

Das BMF hat das Vordruckmuster der Lohnsteuer-Anmeldung 2025 und die Übersicht über länderunterschiedliche Werte in der Lohnsteuer-Anmeldung 2025 veröffentlicht.


BMF: Muster der Lohnsteuer-Anmeldung 2023 veröffentlicht
Frau hinter Bildschirm
Bild: Veer

Die Finanzverwaltung hat das Vordruckmuster für die "Lohnsteuer-Anmeldung 2023" und die "Übersicht über länderunterschiedliche Werte in der Lohnsteuer-Anmeldung 2023" bekannt gemacht.


BMF: Muster der Lohnsteuer-Anmeldung 2024
A cropped shot of a handsome businessman working at his desk
Bild: PeopleImages, Yuri Arcurs

Die Finanzverwaltung hat das Muster der Lohnsteuer-Anmeldung 2024 bekanntgegeben.


Steuern sparen: 100 Steuertipps & Tricks 2024/25
100 Steuertipps & Tricks 2024/25
Bild: Haufe Shop

Simon Neumann kennt die Tricks zum Steuern-Sparen wie kaum ein anderer. Die Erklärvideos auf seinem YouTube-Kanal FinanzNerd und bei TikTok nehmen die Angst vor der Steuererklärung und erreichen monatlich fast 10 Millionen Zuschauer. Seine Erfahrungen hat er in einfache Worte verpackt und mit konkreten Anleitungen versehen: In seinem Buch präsentiert er die 100 wichtigsten Steuertipps & Tricks 2024/25 – verständlich erklärt und leicht anwendbar.


Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Form
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Form

  Rn. 4 Stand: EL 83 – ET: 05/2009 Die LSt-Anmeldung ist nach amtlichem Vordruck abzugeben. Abweichungen vom amtlichen Vordruck können von der zuständigen OFD widerruflich gestattet werden. Die dann verwendeten Vordrucke müssen jedoch den in BMF v ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren