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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG §§ 4, ... / Schrifttum:

Prof. Dr. Simone Briesemeister, Prof. Dr. Alois Nacke
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Sauer, Rechnungslegung für Software, DStR 1988, 727;

Pensel/Hild, Benutzungsgebühren und HK, DB 1989, 2348;

Voss, Steuerbilanzielle Behandlung von PC-Software, FR 1989, 358;

von Westphalen, Zivilrechtliche und steuerrechtliche Fragen beim Software-Leasing, DB Beil 3/1989;

Stapperfend, Die steuer- und bilanzrechtliche Behandlung von Software, Diss Bochum 1990/91;

Welf Müller, DStZ 1991, 386;

Kessler, BB 1994, Beil 12 zu Heft 19;

Köhler/Benzel/Trautmann, Die Bilanzierung von ERP-Software im Internetzeitalter, DStR 2002, 926;

Hoffmann, Nochmals zur Bilanzierung von ERP-Software, DStR 2002, 1458; Stellungnahme IDW, FN 2004, 470;

Hoffmann, Die FinVerw und deren Sichtweise zur Bilanzierung von ERP-Software, StuB 2006, 56.

Verwaltungsanweisungen:

R 5.5 EStR 2005;

BMF DB 1992, 450 (steuerliche Behandlung von Computer-Software);

BMF v 18.11.2005, BStBl I 2005, 1025 (zu ERP-Software).

 

Rn. 690

Stand: EL 76 – ET: 11/2007

EDV-Programme (Computerprogramme) sind je nach ihrer Aufgabe oder Funktion materielle oder immaterielle WG. Enthalten solche Programme lediglich Daten, die von der EDV-Maschine sortiert, gezählt, verglichen werden, ohne Befehle zur Steuerung der Maschine, handelt es sich um materielle WG, wenn die Daten allg bekannt oder jedermann zugänglich sind. Solche reinen Buchstabenprogramme haben Ähnlichkeit mit Sachen, zB Büchern (BFH BStBl II 1988, 737; 1990, 79). Entsprechendes gilt für Trivialprogramme ua Programme mit AK bis 410 EUR.

 

Rn. 691

Stand: EL 76 – ET: 11/2007

Alle Programme hingegen, die Funktionsabläufe in einer Maschine steuern, weil sie Anweisungen und Befehle an eine Maschine enthalten, wie diese ein Problem im Einzelnen zu lösen haben (Anwendersoftware in individualisierter oder standardisierter Form), sind immaterielle WG, weil bei ihnen der geistige Gehalt des Programms f...

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