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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG §§ 4, ... / c) Verkürzung des Zahlungsweges/Vertragsweges

Prof. Dr. Simone Briesemeister, Prof. Dr. Alois Nacke
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Rn. 1644

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Aufwendungen eines Dritten können auch im Falle der sog Abkürzung des Zahlungsweges als Aufwendungen des StPfl zu werten sein. Hierfür ist aber Voraussetzung, dass der zahlende Dritte eine Schuld des StPfl im Einvernehmen mit dem StPfl tilgen will, statt ihm den Geldbetrag unmittelbar zu überlassen (BFH BStBl II 1999, 782; 2000, 314; 2006, 623; 2006, 754). Erfüllt er eine eigene Verbindlichkeit, handelt er nicht mit dem erforderlichen "Drittleistungswillen" (BFH BStBl II 2000, 314).

 

Beispiel:

Der Bruder des StPfl bezahlt die Reparaturrechnung an dem betrieblichen Pkw des StPfl. Der StPfl hat die Reparatur in Auftrag gegeben.

Zahlt hier der Bruder im Einvernehmen mit dem StPfl dessen Schuld, so liegt eine Aufwendung vor, die der StPfl als BA ansetzen kann.

Das Bsp zeigt, dass damit in vielen Fällen der BA-Abzug zu erfolgen hat, wenn der Dritte keine eigene Schuld tilgt und mit Drittleistungswillen zahlt.

Der GrS hat nicht entschieden, ob auch im Fall des sog abgekürzten Vertragsweges eigene Aufwendungen entstehen. Vom abgekürzten Vertragsweg spricht man, wenn der Dritte im Interesse des StPfl einen Vertrag im eigenen Namen schließt und seine Vertragspflichten aus eigenem Vermögen erfüllt. Eine solche Gleichstellung dürfte iRd Geschäfte des täglichen Lebens ("Geschäfte für den, den es angeht") angenommen werden können (BFH BStBl II 2000, 314; s auch Drüen in Brandis/Heuermann, § 4 EStG Rz 579 (Dezember 2022); Bode in Kirchhof/Seer, § 4 EStG Rz 178 (22. Aufl 2023); Wassermeyer, DB 1999, 2486; Nacke, NWB 2021, 3250).

Auch bei anderen Vertragsarten ist das Institut des sog verkürzten Vertragsweges anzuerkennen (Bode in Kirchhof/Seer, § 4 EStG Rz 178 (22. Aufl 2023)). Hinsichtlich Werkverträge akzeptiert nun der IX. Senat des BFH den Abzug (s BF...

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