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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG §§ 4, ... / a) Forderungen als Zurechnungsobjekt

Prof. Dr. Simone Briesemeister, Prof. Dr. Alois Nacke
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Rn. 187

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Eine Forderung ist ein Zahlungs- oder sonstiger Leistungsanspruch eines Gläubigers gegen einen Schuldner aus einem Schuldverhältnis, § 241 BGB. Das Schuldverhältnis setzt nach § 241 Abs 1 BGB mit dem "Schuldner" und dem "Gläubiger" (mindestens) zwei Personen voraus, von denen Letzterer berechtigt ist, von Ersterem insb eine Zahlung zu "fordern". Forderungen sind abstrakt und konkret bilanzierungsfähige, nicht abnutzbare WG und als solche Zurechnungsobjekt iSd § 246 Abs 1 S 2 HGB, § 39 AO. Entsprechend der Bilanzgliederungssystematik des § 266 HGB ist insoweit eine Differenzierung zwischen

(1) grds unverzinslichen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und
(2) verzinslichen Kapitalforderungen aus (Fremd-)Finanzierungsverhältnissen (Forderungen aus Ausleihungen/Forderungswertpapieren) angezeigt.

Während Forderungen aus Lieferungen/Leistungen den Anspruch auf Gegenleistung aus einem gegenseitige Vertrag (zB Kaufvertrag, Mietvertrag, Werkvertrag) verkörpern, wird durch Überlassung von (Fremd-)Kapital gem § 488 Abs 1 BGB zunächst ein Anspruch auf Rückzahlung begründet, darüber hinaus mit der Verzinsung ein Gegenleistungsanspruch (dh wiederum eine Forderung iSv (1)).

Forderungen sind grds dem zivilrechtlichen Eigentümer – konkret dem zivilrechtlichen Gläubiger iSd § 241 BGB/Darlehensgeber iSd § 488 BGB – zuzurechnen. Eine vom Zivilrecht abweichende Zurechnung der Forderung ist geboten, wenn ein anderer als der zivilrechtliche Gläubiger wirtschaftlicher Eigentümer, dh "wirtschaftlicher Inhaber" der Forderung ist, weil er den zivilrechtlich Berechtigten von der Einwirkung auf die Forderung für deren (Rest-)Laufzeit wirtschaftlich ausschließen kann (zB BFH v 03.11.1976, VIII R 170/74, BStBl II 1977, 206; BFH v 26.08.2010, I R 17/09, BFH/NV 2011, ...

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