Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 3b Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags–, Feiertags– oder Nachtarbeit

Dr. Peter Handzik
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Schrifttum (ab 2000):

Niermann, Änderungen im Bereich der ArbN-Besteuerung durch die LStR 2004, DB 2003, 2244;

Niermann, Änderungen im Bereich der ArbN-Besteuerung durch das StÄndG 2003, DB 2003, 2724;

Melchior, Das StÄndG 2003 im Überblick, DStR 2003, 2137;

Harder-Buschner, Aktuelle Änderungen im Bereich der ArbN-Besteuerung, NWB F 6, 4469;

Harder-Buschner, Änderungen der LSt durch die LStR 2004, NWB F 6, 4429;

Giloy, Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, NWB F 6, 4457;

Wiese, Bereitschaftsdienst in Krankenhäusern – Zuschläge steuerfrei nach § 3b EStG?, NWB F 6, 4499;

Pezzer, Urteilsanmerkung zu BFH BStBl II 2005, 307, FR 2004, 1281;

Marburger, Sozialversicherungsrechtliche Änderungen durch das HBeglG 2006, NWB Nr 28/2006, 2357;

Bergkemper, Urteilsanmerkung zu BFH BStBl II 2009, 730, FR 2009, 1116;

Bergkemper, Urteilsanmerkung zu BFH BStBl II 2012, 144, FR 2012, 139;

Bergkemper, Urteilsanmerkung zu BFH, FR 2012, 321, FR 2012, 323;

Stähler, Abgrenzung von Bereitschaftsdienst, Bereitschaftszeit, Arbeitsbereitschaft und Rufbereitschaft, BB 2019, 2548;

Hilbert, Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, NWB 24/2022, 1684;

Stöber, Zuschläge für Bereitschaftsdienst in Nachtstunden, an Sonntagen und an Feiertagen, NWB 51/2023, 3496.

I. Einführung

A. Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift

1. Die Vorläufer-Vorschrift und das EStRG 1974

 

Rn. 1

Stand: EL 178 – ET: 01/2025

Vorläufer des § 3b EStG war § 34a EStG aF, der die Steuerfreiheit bestimmter Arbeitslohn-Zuschläge in den Jahren 1940–1945 und 1947–1974 regelte. Das ESt-ReformG (EStRG) 1974 v 05.08.1974 (BGBl I 1974, 1769) übernahm die Regelung des § 34a EStG aF in den § 3b EStG (ab VZ 1975). Durch diese systematische Stellung sollte der Charakter der Vorschrift als Steuerbefreiungs-Norm verdeutlicht werden. Materiellrechtlich änderte sich dadurch nichts. Zur Geschichte der Vorschrift s Wisser, DStZ 2000, 822; Rüsch in Frotscher/Geurts, § 3b EStG Rz 9ff (03/2024).

2. Änderungen des § 3b EStG seit dem EStRG 1974

 

Rn. 2

Stand: EL 178 – ET: 01/2025

Seit dem EStRG 1974 sind folgende Änderungen des § 3b EStG zu verzeichnen:

  • SteuerreformG 1990 (EStRG 1990 v 25.07.1988, BGBl I 1988, 1093):
  • Bisher waren bei den auf sonstigen Rechtsgrundlagen beruhenden Zuschlägen (§ 3b Abs 2 EStG aF) nur bestimmte Prozentsätze des Grundlohns steuerfrei. Diese Beschränkung auf Prozentsätze wird auch auf alle anderen Zuschläge (dh solche aufgrund gesetzlicher und tarifvertraglicher Grundlage) erweitert.
  • Einbeziehung der Arbeitszeit ab 14 Uhr am 24. und 31.12., Begünstigung des Nachtzuschlages auch bei nur gelegentlicher Arbeit.
  • einheitlicher Nachtarbeitszuschlag von 25 %.
  • Sonderregelung in Abs 3 für den Fall, dass bei einem ArbN der Anteil der vor 0 Uhr aufgenommenen Nachtarbeit mehr als 50 % beträgt.
  • Gleitende Übergangsregelung in § 52 Abs 3 EStG (s Plückebaum/Wendt/Emcke, Steuerreform 1990, 23): Soweit die Zuschläge den nach § 3b EStG steuerfreien Betrag um mehr als 6 % des Grundlohns im Lohnzahlungszeitraum überschreiten, bleibt für den im Kj 1990 endenden Lohnzahlungszeitraum der über diese Grenze hinausgehende Betrag zusätzlich steuerfrei; diese Grenze von 6 % erhöht sich für jedes nachfolgende Kj um jeweils 4 Punkte. Die Tarifpartner sollen dadurch die Möglichkeit erhalten, die durch die Neuregelung eintretenden Nettolohneinbußen auszugleichen.
  • WohnungsbauförderungsG (WobauFG v 22.12.1989, BGBl I 1989, 2408):
  • Bei Nachtarbeit-Aufnahme vor 0 Uhr wird der Nachtarbeits-Zuschlag zwischen 0 und 4 Uhr auf 40 % erhöht (§ 3b Abs 3 EStG).
  • Als Sonntags- und Feiertagsarbeit gilt jetzt auch die Arbeit zwischen 0 und 4 Uhr des auf den Sonn- oder Feiertag folgenden Tages (§ 3b Abs 3 EStG).
  • Missbrauchsbekämpfungs- und SteuerbereinigungsG (StMBG v 21.12.1993, BGBl I 1993, 2310): Aufhebung der Übergangsregelung in § 52 Abs 3 EStG für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 01.01.1996 enden.
  • JahressteuerG 1996 (JStG 1996 v 11.10.1995, BGBl I 1995, 1250): Streichung des § 52 Abs 3 EStG.
  • StÄndG 2003 (v 15.12.2003, BGBl I 2003, 2645): Auf Empfehlung des Finanzausschusses (BT-Drs 15/1928) Einfügung eines Höchstbetrages von EUR 50 für den Grundlohn und damit auch für die Bemessung der steuerfreien Zuschläge in § 3b Abs 2 S 1 EStG durch Art 1 Nr 3, Nr 34a StÄndG 2003 ab VZ 2004. S a Rn 2, 5,14a, 52a.
  • JStG 2007 (v 13.12.2006, BGBl I 2006, 2878): Ersetzung des Begriffs "vH" durch "Prozent" (Art 1 Nr 50 des Gesetzes, anzuwenden ab 19.12.2006, Art 20 Abs 1 des Gesetzes).

Durch die Neufassung des EStG v 08.10.2009 (BGBl I 2009, 3366) ergaben sich keine Änderungen des § 3b EStG.

B. Der Normzweck der Vorschrift

1. Die Konstitutivwirkung des § 3b EStG

 

Rn. 3

Stand: EL 178 – ET: 01/2025

Die von § 3b EStG angesprochenen Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG). Die Steuerbefreiung durch § 3b EStG, soweit sie reicht, ist daher konstitutiv.

2. Gründe für Steuerfreiheit dem Grunde nach

 

Rn. 4

Stand: EL 178 – ET: 01/2025

Als (sich teilweise überschneidende) Gründe für die Steuerfreiheit der Zuschläge durch § 3b EStG werden genannt:

  • wirtschafts- und arbeitsmarktpolitische Gründe (BT-Drs 7/419, 16; BFH BStBl II 1987, 625; BAG BB 2001, 784);
  • das Allgemeininteresse an der Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    84
  • Transaktionsbezogene Netto-Margen-Methode (TNMM) – ABC IntStR
    80
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.3 Teilentgeltliche Praxisveräußerung
    60
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    57
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    53
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    53
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    49
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 29 Zerlegungsmaßstab / 3.2 Zerlegung nach Arbeitslöhnen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG)
    45
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 15 Aufspaltung, Abspaltung und ... / 4.3.3.1 Begriff des Teilbetriebs
    45
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 4.4.3 Diskontbeträge (§ 8 Nr. 1 Buchst. a S. 2 Hs. 2 GewStG)
    44
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.1 Tod eines Freiberuflers
    44
  • Änderungsvorschriften / 3.3.2 Korrektur zuungunsten des Steuerpflichtigen
    43
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    42
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 10a Gewerbeverlust / 2.3 Kürzung im Abzugsjahr
    41
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    39
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 238 Höhe und Berechnung der Zinsen
    38
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 347 Statthaftigkeit des Einspruchs / 9.2.5 Angemessene Entscheidungsfrist der Finanzbehörde
    38
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 355 Einspruchsfrist / 3.1 Bekanntgabe des Verwaltungsakts
    38
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 15 Aufspaltung, Abspaltung und ... / 4.3.3.4 Teilbetriebe bei übertragendem und übernehmendem Rechtsträger
    37
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 180 Gesonderte Feststellung von ... / 3.1.4.4 Steuerermäßigungen
    37
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
BFH: Steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit und Grundlohnermittlung
Taschenrechner vor Bilanzen, Geld und Lesebrille
Bild: mauritius images / McPhoto/Bilderbox / Alamy

Für die Höhe der steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit ist der Grundlohn die Bemessungsgrundlage. Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der arbeitsvertraglich geschuldet wird. Unerheblich ist, ob der arbeitsvertraglich zustehende Arbeitslohn tatsächlich dem Mitarbeiter gegenwärtig zufließt. Bei einer Entgeltumwandlung zu Gunsten einer Arbeitgebereinzahlung an eine Unterstützungskasse wird auch dieser Beitrag in die Grundlohnermittlung einbezogen.


BFH: Steuerfreie Zuschläge bei Bereitschaftsdiensten
Gehaltsabrechnung
Bild: Haufe Online Redaktion

Die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Bereitschaftsdienste, die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erbracht und gesondert vergütet werden, bemisst sich nach dem Arbeitslohn für die regelmäßige Arbeitszeit und nicht nach dem Bereitschaftsdienstentgelt.


Haufe Shop: Grunderwerbsteuer bei Share Deals
Grunderwerbsteuer bei Share Deals und Umstrukturierungen
Bild: Haufe Shop

Der Praxisleitfaden behandelt grunderwerbsteuerrechtliche Probleme sowohl beim klassischen Share-Deal (Anteilsverkauf) als auch bei einer Umwandlung oder Unternehmensumstrukturierung. Der systematische Aufbau des Buchs, viele Fallbeispiele und Grafiken ermöglichen eine schnelle Einarbeitung in die komplexen Regelungen. So vermeiden Sie im Tagesgeschäft grunderwerbsteuerliche Nachteile und erkennen vorhandene Gestaltungsspielräume!


Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / G. Tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / G. Tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit

  Rn. 66 Stand: EL 178 – ET: 01/2025 Die Zahlung des Zuschlags muss zweckbestimmt ("für") sein (BFH v 15.02.2017, VI R 30/16, BStBl II 2017, 644; BFH v 09.06.2021, VI R 16/19, BStBl II 2021, 936; BFH v 11.04.2024, VI R 1/22, BFH/NV 2024, 980). Nur wenn ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren