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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 38a ... / V. Durchführung des LSt-Einbehalts (§ 38a Abs 4 EStG)

Dr. Martin Mues
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Rn. 65

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

§ 38a EStG fasst zunächst die tragenden Prinzipien des LSt-Abzugsverfahrens zusammen, die in den §§ 38b-39f EStG dann näher ausgestaltet werden. Durch den Verweis in § 38a Abs 4 EStG soll dem Missverständnis vorgebeugt werden, dass die Ermittlung der Höhe der LSt sich allein nach § 38a EStG richtet (Stache in Bordewin/Brandt, § 38a EStG Rz 43 (August 2017); Hummel in K/S/M, § 38a EStG Rz E 1 (Juni 2017)).

 

Rn. 66

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Die Ermittlung der LSt wird durch eine Reihe weiterer Vorschriften, auf die § 38a Abs 4 EStG – rein deklaratorisch und nicht abschließend (Tillmann in H/H/R, § 38a EStG Rz 31 (Dezember 2020)) – verweist, ergänzt.

Als bei der Ermittlung der LSt zu berücksichtigenden Vorschriften sind in § 38a Abs 4 EStG erwähnt die Verfahrensvorschriften zu

  • den LSt-Klassen (§ 38b EStG),
  • den Frei- und Hinzurechnungsbeträgen (§ 39a EStG) sowie
  • der Bereitstellung von elektronischen LSt-Abzugsmerkmalen (§ 39e EStG) oder
  • der Ausstellung von entsprechenden Bescheinigungen für den LSt-Abzug (§ 39 Abs 3 und § 39e Abs 7 und 8 EStG).
 

Rn. 67

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Nicht erwähnt in § 38a Abs 4 EStG sind dagegen etwa die Vorschriften über die Einbehaltung der LSt (§ 39b EStG) sowie die Vorschriften zur Einbehaltung der LSt ohne LSt-Abzugsmerkmale (§ 39c EStG), die je nach Fallgestaltung jedoch ebenfalls ergänzend zu beachten sind.

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