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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 38a Höhe der Lohnsteuer

Dr. Martin Mues
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Schrifttum:

Hartz/Meessen/Wolf, ABC-Führer LSt, Loseblatt Stuttgart, "Arbeitnehmer" (September 2017), "Lohnzahlungszeitraum" (November 2022).

Verwaltungsanweisungen:

BMF vom 10.01.2000, BStBl I 2000, 138 (Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse und StEntlG 1999/2000/2002; Anwendung von Vorschriften zum LSt-Abzugsverfahren).

I. Allgemeines

A. Bedeutung und Überblick

 

Rn. 1

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

§ 38a EStG ist die grundlegende Vorschrift für die Berechnung der LSt. Die Norm beschreibt die Jahres-LSt im Wesentlichen als die LSt, die der ArbN schuldet, wenn er im Kj ausschließlich dem LSt-Abzug unterliegende Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt.

§ 38a Abs 1 EStG umschreibt dabei zunächst die Bemessungsgrundlage für die LSt in allgemeiner Form (s Rn 10ff) und wird durch die Regelungen in § 38a Abs 3 EStG (Ermittlung des zu berücksichtigenden Arbeitslohns, s Rn 54ff) und § 38a Abs 4 EStG (Verweis auf Vorschriften, die die individuellen Verhältnisse des ArbN berücksichtigen, s Rn 65ff) ergänzt. § 38a Abs 2 EStG hat letztlich die Funktion einer Tarifvorschrift für das LSt-Abzugsverfahren (s Rn 50ff).

B. Entstehungsgeschichte

 

Rn. 2

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Die Vorschrift wurde durch das EStRG 1974 vom 05.08.1974 eingefügt (s BGBl I 1974, 530), fasste zum einen bisher an anderer Stelle des EStG enthaltene Regelungen zusammen und schloss zum anderen Lücken des bisherigen Rechts (Wackerbeck in Brandis/Heuermann, § 38a EStG Rz 6 (Oktober 2021)).

In den Folgejahren erfuhr die Vorschrift lediglich punktuelle Änderungen zur Anpassung an anderweitige Gesetzesänderungen (zu Einzelheiten der weiteren Gesetzesentwicklung Tillmann in H/H/R, § 38a EStG Rz 2 (Dezember 2020); Hummel in K/S/M, § 38a EStG Rz A14 (Juni 2017)).

C. Anwendungsbereich

 

Rn. 3

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

§ 38a EStG gilt für alle unbeschränkt und beschränkt estpfl ArbN (Feldgen in Korn, § 38a EStG Rz 3 (Oktober 2017)) und richtet sich an den ArbG als LSt-Abzugsverpflichteten (Tillmann in H/H/R, § 38a EStG Rz 4 (Dezember 2020)).

In sachlicher Hinsicht ist die Vorschrift ausschließlich auf den Zufluss von Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit gemäß § 2 Abs 1 S 1 Nr 4 EStG iVm § 19 EStG, § 2 Abs 2 LStDV anwendbar, auf die § 38 Abs 1 S 1 EStG anwendbar ist (Tillmann in H/H/R, § 38a EStG Rz 4 (Dezember 2020)).

§ 38a EStG findet Anwendung im gesamten LSt-Abzugsverfahren, dh sowohl beim LSt-Abzug durch den ArbG als auch bei einer LSt-Nachforderung des FA gegenüber dem ArbN im laufenden Kj (Wackerbeck in Brandis/Heuermann, § 38a EStG Rz 7 (Oktober 2021); Tillmann in H/H/R, § 38a EStG Rz 4 (Dezember 2020)).

§ 38a Abs 1 S 2 und 3 EStG finden zudem gemäß § 11 Abs 1 S 4 EStG auch bei der ESt-Besteuerung im Veranlagungsverfahren Anwendung (BFH BStBl II 1993, 795).

D. Verhältnis zu anderen Vorschriften

 

Rn. 4

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Während § 38 EStG lediglich die Aufgabe des LSt-Abzugs (Erhebung der LSt bei Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit an der Quelle) umschreibt, finden sich in § 38a EStG die materiell-rechtlichen Vorgaben für die Bestimmung des dem LSt-Abzug unterliegenden Lohnanspruchs (Jahresarbeitslohn; Hummel in K/S/M, § 38a EStG Rz A 12 (Juni 2017)). § 38a EStG stellt eine Grundsatzvorschrift für das LSt-Abzugsverfahren dar, die durch die konkretisierenden Regelungen in den §§ 38b, 39, 39a, 39c, 39e und 39f EStG ergänzt wird.

Die Anmeldung und Abführung der LSt richten sich allein nach § 41a EStG.

Die in §§ 37b, 40–40b EStG normierten Regelungen zur pauschalierten Arbeitslohnbesteuerung gehen als leges speciales § 38a EStG vor (Hummel in K/S/M, § 38a EStG Rz A 12 (Juni 2017)), dh, in § 38a EStG ist nur die vom ArbN geschuldete LSt (s § 38 Abs 2 S 1 EStG) geregelt.

§ 38a EStG wiederum ist lex specialis im Verhältnis zu § 11 Abs 1 S 1 EStG bzgl der Frage der zeitlichen Zuordnung eines Zuflusses von Arbeitslohn (BFH BStBl II 2012, 415; s § 11 Abs 1 S 4 EStG; Tillmann in H/H/R, § 38a EStG Rz 5 (Dezember 2020)).

 

Rn. 5–9

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

vorläufig frei

II. Jahresarbeitslohn (§ 38a Abs 1 EStG)

 

Rn. 10

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

In § 38a Abs 1 S 1 EStG wird zunächst bestimmt, dass sich die Jahres-LSt nach dem Arbeitslohn bezieht, den der ArbN im Kj bezieht (s Rn 11ff).

Dabei wird gemäß § 38a Abs 1 S 2 und 3 EStG beim Bezug des Arbeitslohns zwischen dem Bezug von laufendem Arbeitslohn (s Rn 20ff) und sonstigen Bezügen differenziert (s Rn 40ff).

Durch § 38a Abs 1 S 2 und 3 EStG wird das in § 11 EStG angelegte Zuflussprinzip teilweise durchbrochen. § 38a Abs 1 S 2 und 3 EStG iVm § 11 Abs 1 S 4 EStG sollen den ArbG von der Pflicht entheben, bei Lohnzahlungen für kalenderjahrübergreifende Lohnzahlungszeiträume den Arbeitslohn nach seinem wirtschaftlichen Gehalt auf das abgelaufene und das neue Kj aufzuteilen (BFH BStBl II 1993, 795). Die Regelungen haben weder Einfluss auf den Zeitpunkt der Entstehung der LSt (s § 38 Abs 2 S 2 EStG) noch auf die Pflicht zur Anmeldung und Abführung der LSt (s § 41a EStG), die sich auf den Kalendermonat bzw das Kalendervierteljahr, in dem der Lohn gezahlt wurde, bezieht (Hummel in K/S/M, § 38a EStG Rz B2 aE (Juni 2017)).

A. Definition des Jahresarbeitslohns (§ 38a Abs 1 S 1 EStG)

 

Rn. 11

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

§ 38a Abs ...

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