Rn. 20
Stand: EL 178 – ET: 01/2025
Nach § 37 EStG werden für einen VZ regelmäßig vier Vorauszahlungen festgesetzt. Sie dienen der Sicherung eines stetigen Steueraufkommens. Das FA kann bis zum Ablauf des auf den VZ folgenden 15. Kalendermonats die Vorauszahlungen an die voraussichtliche ESt anpassen (§ 37 Abs 3 S 3 EStG).
Die Zeitspanne für eine nachträgliche Anpassung der Vorauszahlungen verlängert sich auf 23 Monate nach dem Ablauf des VZ, wenn bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die Einkünfte aus LuF voraussichtlich die anderen Einkünfte überwiegen (§ 37 Abs 3 S 3 Hs 2 EStG).
Der SolZ wird auch auf Vorauszahlungen erhoben und auf den später festzusetzenden SolZ angerechnet (§ 3 Abs 1 Nr 2 SolZG iVm § 36 Abs 2 Nr 1 und § 51a Abs 1 EStG).
§ 37 EStG soll zudem eine Gleichstellung zu den StPfl bewirken, die ihre voraussichtliche Steuer durch Steuerabzug (LSt, KapSt) vorauszahlen. Die tatsächlich gezahlten Vorauszahlungen sind nach § 36 Abs 2 Nr 1 EStG auf die ESt dieses VZ anzurechnen. Der Zeitpunkt der Zahlung ist dabei unerheblich, er kann auch in einem anderen Kj liegen, was ja regelmäßig bei nachträglicher Festsetzung erhöhter Vorauszahlungen der Fall ist.
Die für andere VZ gezahlten Vorauszahlungen sind demzufolge auf die Steuer des VZ anzurechnen, für den sie entrichtet wurden.
Rn. 21
Stand: EL 178 – ET: 01/2025
Bei StPfl mit abweichendem Wj bemisst sich die ESt nach dem Gewinn des im VZ endenden Wj. Die im Kj entrichteten Vorauszahlungen sind auf die ESt-Schuld des VZ anzurechnen, in dem das abweichende Wj endet; sie werden in diesen Fällen nach dem Erzielen der Einkünfte geleistet. Zur abweichenden Regelung bei der KSt s § 31 Abs 2 KStG. Geht der StPfl nach den Vorschriften des § 4a EStG vom kalendergleichen Wj zu einem abweichenden Wj über, so müssen im Jahr des Überga...