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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 35a ... / C. Handwerkerleistungen (§ 35a Abs 3 EStG)

Hubertus Barein
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Rn. 27

Stand: EL 174 – ET: 08/2024

Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, unabhängig davon, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen handelt, können ab 01.01.2006 (§ 52 Abs 50b EStG aF) ebenfalls auf Antrag 20 %, höchstens aber EUR 1 200 (bis 2008: EUR 600) pro Jahr abgezogen werden. Begünstigt sind handwerkliche Tätigkeiten, die von Mietern und Eigentümern für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung in Auftrag gegeben werden.

Zu den handwerklichen Tätigkeiten zählen zB:

  • Arbeiten an Innen- und Außenwänden, am Dach, an der Fassade, an Garagen oÄ,
  • Reparatur oder Austausch von Fenster und Türen,
  • Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern (innen und außen), Wandschränken, Heizkörpern- und -rohren,
  • Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen (Teppichboden, Parkett, Fliesen),
  • Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen,
  • Reparatur, Wartung von Fahrstühlen,
  • Wartung von Feuerlöschern, CO2-Warngeräten und Pumpen,
  • Modernisierung oder Austausch der Einbauküche,
  • Modernisierung Badezimmer, Gäste-WC,
  • Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt des StPfl (zB Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, PC ua Gegenstände, die in der Hausratversicherung mitversichert sind bzw versichert werden können),
  • Maßnahmen der Gartengestaltung,
  • Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück,
  • Gebühr für Schornsteinfeger,
  • Klavier-, Flügel und Harfenstimmung im Haushalt des StPfl, sofern das Instrument nicht zur Erzielung von Einkünften dient und die Ausgaben dadurch BA oder WK sind,
  • Erd- und Pflanzarbeiten im Garten. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Garten neu angelegt (HK) oder ein naturbelassener Garten umgestaltet (Erhaltungsaufwand) worden ist, s BFH BStBl II 2012, 232,
  • Einbau eines Kachelofens und eines Edelstahlschornsteins, FG Sachsen vom 23.03.2012, 3 K 1388/10,
  • Aufwendungen für Hausanschlüsse an das Ver- oder Entsorgungsnetz, auch wenn diese auf den öffentlichen Grund vor der Grundstücksgrenze entfallen, s BFH BStBl II 2018, 641.

Nach BMF vom 09.11.2016, BStBl I 2016, 1213 Rz 20 sind auch folgende Maßnahmen begünstigt:

  • Aufwendungen für technische Prüfdienste wie Mess- oder Überprüfungsarbeiten,
  • Kontrollmaßnahmen des TÜV zB für Fahrstühle oder Treppenlifte,
  • Kontrolle für Blitzschutzanlagen,
  • Dichtheitsprüfung von Abwasseranlagen,
  • Legionellenprüfungen,
  • Immissionsmessungen von Schornsteinfegern.

Es ist nicht erforderlich, dass eine etwaige Reparatur- oder Instandsetzungsmaßnahme zeitlich unmittelbar nachfolgt. Diese kann auch durch einen anderen Handwerksbetrieb durchgeführt werden, s BFH BStBl II, 2015, 481.

Nach BFH vom 04.11.2021, BStBl II 2022, 320 umfasst die Steuerermäßigung nach § 35a Abs 3 EStG nicht die Aufwendungen für eine statische Berechnung, die zur Durchführung der Handwerkerleistungen erforderlich ist. Ein Statiker ist grundsätzlich nicht handwerklich tätig, sondern erbringt Leistungen im Bereich der Planung und rechnerischen Überprüfung von Bauwerken sowie der Beurteilung der baulichen Gesamtsituation. Die statischen Berechnungen stellen auch nicht deshalb eine Handwerkerleistung dar, weil diese für nachfolgende Handwerkerleistungen unerlässlich waren.

Die begünstigten handwerklichen Tätigkeiten gelten auch für Heimbewohner, die ein abgeschlossenes Appartement (s Rn 21) bewohnen, s BFH BStBl II 2010, 166.

 

Rn. 28

Stand: EL 174 – ET: 08/2024

Nicht begünstigt sind nach BMF vom 09.11.2016, BStBl I 2016, 1213 Rz 20:

  • Erstellung eines Energiepasses,
  • Tätigkeiten, die der Wertermittlung dienen,
  • Tätigkeiten in Zusammenhang mit einer Finanzierung (zB zur Erlangung einer KfW-Förderung).

Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich weder um haushaltsnahe Dienstleistungen noch um Handwerkerleistungen.

Ebenfalls nicht begünstigt sind Neubaumaßnahmen. Als Neubaumaßnahmen gelten alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung (s H 7.4 EStH 2022 "Fertigstellung") anfallen. Hierunter fällt auch die Errichtung eines Wintergartens, auch wenn dieser auf einer vorhandenen Terrassenfläche errichtet wird. Selbst nach der vom BFH bevorzugten weiten Auslegung von § 35a EStG (s BFH BStBl II 2012, 232) können Aufwendungen für die Herstellung von etwas gänzlich Neuem nicht in die Begünstigung einbezogen werden. Andernfalls wäre die Erwähnung im Gesetzestext, wonach es sich um Handwerkerleistungen "für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen" handeln muss, entbehrlich gewesen.

Nicht begünstigt sind auch die Zahlungen für den Ausbau des allgemeinen Versorgungsnetzes, da dieser – im Gegensatz zum Hausanschluss – nicht nur einzelnen Grundstückseigentümern, sondern vielmehr allen Nutzern des Versorgungsnetzes zugutekommen. Insofern fehlt es an einem räumlich-funktionalen Zusammenhang der Handwerkerleistungen mit dem Haushalt des einzelnen Grundstückseigentümers, s BFH BStBl II 2018, 641; BMF vom 01.09.2021, BStBl I 2021, 1494 Rz 2 iVm BMF vom 09.11.2016, BStBl I 2016,...

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