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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 34b ... / c) Höhe der Rücklage und Zuführungen

Josef Mitterpleininger
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Rn. 163

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Die Rücklage darf 100 % und die jährliche Zuführung zu ihr 25 % der im Durchschnitt der vorangegangenen drei Wj erzielten nutzungssatzmäßigen Einnahmen nicht übersteigen; maßgeblicher Dreijahreszeitraum sind die drei Wj vor dem Wj der Rücklagenbildung bzw Zuführung (glA Felsmann, A 1118; anders Leingärtner/Wittwer, Kap 44 Rz 65, der in den Dreijahreszeitraum auch das Wj der Rücklagenbildung oder Zuführung mit einbezieht).

Sinkt in den Folgejahren die nutzungssatzmäßige Einnahme ab, so bleibt dies gem § 3 Abs 1 S 4 FAG ohne Auswirkung auf die zulässige Höhe einer einmal bereits gebildeten Rücklage; allenfalls kann der jährliche Zuführungsbetrag bis auf EUR 0 absinken. Erhöhen sich dagegen die nutzungssatzmäßigen Einnahmen der drei vorangegangenen Wj, führt dies einmal zu einer Erhöhung der Rücklage selbst als auch des Zuführungsbetrags.

Bemessungsgrundlage für die Rücklage sowie für die jährlich höchstmöglichen Zuführungsbeträge sind die (einschließlich USt bei Pauschalierung nach § 24 UStG) anzusetzenden Holzroherlöse (nicht: Einnahmen) aus sämtlichen durchgeführten Holzeinschlägen, die innerhalb des Nutzungssatzes erfolgt sind (OFD Münster vom 21.09.1988, DB 1988, 2177).

 

Rn. 164

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Soweit die Einschläge über dem Nutzungssatz liegen, bleiben die über den Nutzungssatz hinausgehenden Erlöse unberücksichtigt; in diesem Fall sind zur Ermittlung der nutzungssatzmäßigen Einnahmen alle Einnahmen aus der gesamten Holznutzung im Verhältnis des Nutzungssatzes zu den gesamten Holznutzungen aufzuteilen.

Bleiben die Holznutzungen hinter dem Nutzungssatz zurück, so sind alle Einnahmen aus den Holznutzungen des Wj als nutzungssatzmäßige Einnahmen zu berücksichtigen.

Ein Ausgleich von Unternutzungen mit Übernutzungen innerhalb des ma...

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