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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 34a ... / 3. Steuerfreie Gewinne

Edgar Dokholian
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Rn. 88

Stand: EL 177 – ET: 12/2024

Steuerfreie Gewinnanteile sind Bestandteil des Steuerbilanzgewinns, jedoch können sie selbst nicht Gegenstand der Tarifbegünstigung nach § 34a EStG sein. Unter steuerfreie Gewinne können ua die steuerfreien Gewinnanteile nach § 3 Nr 40 EStG als auch Gewinne aus Freistellungsbetriebsstätten subsumiert werden. Sie sind zwar zunächst als Teil des Steuerbilanzgewinns auch Teil des nicht entnommenen Gewinns, gelten aber bei dessen Ermittlung als vorrangig entnommen. Sie sind als außerbilanzielle Kürzung als Gegenstück zu den außerbilanziellen Hinzurechnungen zu sehen. Das Beispiel im Schreiben des BMF v 11.08.2008, BStBl I 2008, 838 Rz 17 zeigt die nachfolgende Situation:

 

Beispiel: Entnahmen höher als steuerfreie Gewinnanteile

 
Gewinn (§ 4 Abs 1 S 1 EStG oder § 5 EStG) EUR 330 000
abzgl steuerfreie Gewinnanteile iSd § 3 Nr 40 EStG ./. EUR 50 000
Stpfl Gewinn EUR 280 000
   
Gewinn (§ 4 Abs 1 S 1 EStG oder § 5 EStG) EUR 330 000
Entnahmen ./. EUR 70 000
Nicht entnommener Gewinn EUR 260 000

Ein Antrag auf Gewährung der Thesaurierungsbegünstigung iSd § 34a EStG kann für maximal für den nicht entnommenen Gewinn von EUR 260 000 beantragt werden. Hier hat die FinVerw einen Fall ausgewählt, in dem die Entnahmen die steuerfreien Gewinnanteile übersteigen. Der nicht entnommene Gewinn fällt somit niedriger aus als der stpfl Gewinn, sodass hier der Fall sauber gelöst werden kann.

 

Rn. 89

Stand: EL 177 – ET: 12/2024

Nehmen wir einmal an, der Betrag der Entnahmen würde den Betrag der steuerfreien Gewinnanteile unterschreiten oder es würden gar keine Entnahmen getätigt, könnte man zu dem Schluss kommen, der nicht entnommene Gewinn sei durch diese Konstellation höher als der stpfl Gewinn im vorgenannten Beispiel.

 

Beispiel: Entnahmen niedriger als steuerfreie G...

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