Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 33 ... / III. Wohnungseinrichtungskosten

Prof. Dr. Alois Nacke
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rn. 10

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Aufwendungen für Einrichtung einer eigenen Wohnung sind grds nicht nach § 33 EStG berücksichtigungsfähig, so der BFH BStBl III 1953, 126 für Einrichtung einer Ehewohnung; die Einrichtungskosten einer Junggesellen- bzw Ledigenwohnung lehnen ab der BFH FR 1954, 128 und das FG Mchn DStZE 1954, 11. Aufwendungen zur Einrichtung einer Wohnung durch junge Eheleute sind der Art nach nicht Außergewöhnliches, sondern normale Lebenshaltungskosten u daher für eine Berücksichtigung nach § 33 EStG von vornherein auszuscheiden, zudem erhalten die StPfl hier einen dauerhaften und gerade auch erstrebten geldwerten Gegenwert, der die Aufwendungen nur als Umschichtung erscheinen lässt, der Gegenwertsgedanke greift durch, s § 33 Rn 100 (Nacke). Der Vergleich mit den Aussteueraufwendungen greift nicht durch, weil hier die Eltern tatsächlich Vermögenswerte fortgeben.

Auch die Kosten für die Anschaffung eines Radios u eines Fernsehgeräts wie auch die Rundfunkgebühren sind nicht als Krankheitskosten zu berücksichtigen, es sei denn, sie sind medizinisch indiziert (vgl BFH BFH/NV 1998, 448; FG Nds v 24.01.2001, 3 K 217/00 nv). Eine medizinische Indizierung kann zB vorliegen bei Neuanschaffung von Hausrat wegen einer Allergie-Erkrankung. Jedoch ist hier zu beachten, dass wegen der Gegenwerttheorie nur die Kosten anerkannt werden können, die auf den Restwert des verlorenen Hausrates entfallen. Denn insoweit liegt ein verlorener Aufwand vor, der zu berücksichtigen ist (glA FG Köln EFG 2003, 1701 rkr; BFH BStBl II 2002, 240; 2002, 592; offen gelassen BFH BStBl II 1992, 290; aA FG RP DStRE 2000, 470).

 

Rn. 11

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Wohnungsinstandsetzungskosten am neuen Arbeitsort sind nach FG D'dorf EFG 1961, 489 weder WK noch ag Belastungen. Dasselbe gilt nach Ansicht des BFH BStBl II 1976, 194 für den Einbau von Schalldämmfenstern durch den Mieter.

 

Rn. 12

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Anerkannt wurde die Wiederbeschaffung von Hausrat bei DDR-Flüchtlingen u Spätaussiedlern aus dem Ostblock vom FG D'dorf EFG 1977, 583; 1978, 228: das FG hielt einen Betrag von 20 000 DM bei einem 2-Personen-Haushalt für angemessen. Eine erst 25 Jahre nach dem Verlust des Hausrats vorgenommene Wiederbeschaffung führt allerdings nicht zur ag Belastung (BFH v 19.03.1982, VI R 177/78). Abfindungen für die Anschaffung von Hausrat o Kleidung sind dem Grunde nach ag Belastungen, wenn Hausrat o Kleidung durch ein unabwendbares Ereignis, wie es die Übersiedlung aus den Ostblockstaaten nach allg vorherrschender Auffassung war, verloren gehen.

Nach der Auflösung der Sowjetunion und Zusammenbruch der DDR gelten diese Überlegungen für die Nachfolgezeit nicht. Die für die Wiederbeschaffung von Hausrat nach Aussiedlung aus Kasachstan entstandenen Aufwendungen können nicht als ag Belastung berücksichtigt werden, da es an der Zwangsläufigkeit der Kosten fehlt. Es besteht seit der Auflösung der Sowjetunion keine solche staatliche Diskriminierung mehr, die eine Ausreise als zwangsläufig erscheinen lässt (vgl FG BdW StEd 1998, 484; FG D'dorf EFG 2000, 1129). Das Verlassen des Heimatlandes aus wirtschaftlichen o beruflichen Gründen reicht nicht aus (BFH BStBl II 1991, 755).

Die FinVerw nimmt ab 01.01.1990 an, dass die Übersiedlung bzw Aussiedlung nicht mehr ein unabwendbares Ereignis ist, es sei denn, es wird im Einzelfall ein unabwendbares Ereignis glaubhaft gemacht (H 33.1 – 33.4 EStH 2014 "Aussiedlung u Übersiedlung"; BMF v 25.04.1990, BStBl I 1990, 222). Die Anerkennung als Asylbewerber lässt nicht ohne weiteres auf ein unabwendbares Ereignis für den Verlust von Hausrat u Kleidung schließen (BFH BStBl II 1991, 755).

 

Rn. 13

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Die Ausgaben eines StPfl für die Ausstattung seines erstgeborenen Kindes sind keine ag Belastung, denn Kinderwagen u Bettwäsche gehören zum Hausrat, dessen Anschaffung keine ag Belastung darstellt. Die Kosten der Kinderwäsche sind durch das Kindergeld und den Kinderfreibetrag abgegolten, BFH BStBl III 1964, 302. Zutreffend auch BFH BStBl II 1970, 242, wonach die Erstlingsausstattung für Zwillinge durch den Kinderfreibetrag abgegolten u deshalb grds keine ag Belastung ist; das Urt schließt ebenso richtig nicht aus, dass durch eine Mehrlingsgeburt besondere Aufwendungen entstehen, die zu einer ag Belastung führen können.

 

Rn. 14

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Muss ein Ehegatte bei der Scheidung dem anderen Ehegatten die Möbel überlassen, so stellt die Wiederbeschaffung von Möbeln nach BFH DB 1962, 726 keine ag Belastung dar. Dasselbe gilt für die Beschaffung u den Bezug einer neuen Wohnung sowie für die Anschaffung von Möbeln für die geschiedene Frau durch den geschiedenen Mann, da diese Aufwendungen unter § 33a Abs 1 EStG fallen (BFH BStBl II 1975, 538; Arndt in K/S/M, § 33 EStG Rz C 33 "Wohnung"). Weiteres zu Scheidungskosten s "Prozesskosten" Rn 20ff.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    84
  • Transaktionsbezogene Netto-Margen-Methode (TNMM) – ABC IntStR
    80
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.3 Teilentgeltliche Praxisveräußerung
    60
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    57
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    53
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    53
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    49
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 29 Zerlegungsmaßstab / 3.2 Zerlegung nach Arbeitslöhnen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG)
    45
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 15 Aufspaltung, Abspaltung und ... / 4.3.3.1 Begriff des Teilbetriebs
    45
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 4.4.3 Diskontbeträge (§ 8 Nr. 1 Buchst. a S. 2 Hs. 2 GewStG)
    44
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.1 Tod eines Freiberuflers
    44
  • Änderungsvorschriften / 3.3.2 Korrektur zuungunsten des Steuerpflichtigen
    43
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    42
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 10a Gewerbeverlust / 2.3 Kürzung im Abzugsjahr
    41
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    39
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 238 Höhe und Berechnung der Zinsen
    38
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 347 Statthaftigkeit des Einspruchs / 9.2.5 Angemessene Entscheidungsfrist der Finanzbehörde
    38
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 355 Einspruchsfrist / 3.1 Bekanntgabe des Verwaltungsakts
    38
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 15 Aufspaltung, Abspaltung und ... / 4.3.3.4 Teilbetriebe bei übertragendem und übernehmendem Rechtsträger
    37
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 180 Gesonderte Feststellung von ... / 3.1.4.4 Steuerermäßigungen
    37
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
BFH Kommentierung: Behindertengerechter Gartenumbau keine außergewöhnliche Belastung
Gärtner beim Hecke schneiden
Bild: Haufe Online Redaktion

Aufwendungen für einen behindertengerechten Umbau des zum selbstgenutzten Einfamilienhaus gehörenden Gartens sind keine außergewöhnlichen Belastungen.


Haufe Shop: Die Steuerberaterprüfung 2025
Die Steuerberaterprüfung 2025
Bild: Haufe Shop

Die Steuerberaterprüfung unterstützt bei der Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung. Sie vermittelt in kompakter und verständlicher Form den gesamten Stoff der schriftlichen Prüfung. Zu jedem Rechtsgebiet gibt es Tipps zum Klausuren-Know-how, also zu Klausuraufbau, Klausurtechnik und -taktik.


Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Hausrat
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Hausrat

Kosten zur Wiederbeschaffung lebensnotwendiger Vermögensgegenstände, wie Hausrat und Kleidung, die durch ein unabwendbares Ereignis beschädigt oder zerstört worden sind, können nicht als ag Belastungen berücksichtigt werden, wenn der Geschädigte es ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren