Rn. 530
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet, das 25. Lebensjahr jedoch noch nicht vollendet hat, einen der Tatbestände des § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 EStG erfüllt und noch keine erstmalige Berufsausbildung oder kein Erststudium abgeschlossen hat, wird auch dann berücksichtigt, wenn es einer Erwerbstätigkeit nachgeht, H 32.10 EStH 2022; A 20.1 Abs 1 DA-KG 2024; Loschelder in Schmidt, § 32 EStG Rz 60 (43. Aufl 2024). Dies ergibt sich im Umkehrschluss aus § 32 Abs 4 S 2 EStG. In welcher Höhe das Kind aus dieser Erwerbstätigkeit Einkünfte erzielt, ist in diesem Fall ebenso ohne Bedeutung wie die Höhe der übrigen Einkünfte und Bezüge.
Rn. 531
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Ein Kind, das 18. Lebensjahr vollendet, das 25. Lebensjahr jedoch noch nicht vollendet hat und das bereits eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen hat, wird hingegen nach Abschluss der Erstausbildung oder des Erststudiums nur dann berücksichtigt, wenn es einen der Tatbestände des § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 EStG erfüllt und keiner anspruchsschädlichen Erwerbstätigkeit iSd § 32 Abs 4 S 3 EStG nachgeht, H 32.10 EStH 2022; A 20.1 Abs 1 S 1 DA-KG 2024 iVm A 20.3 DA-KG 2024. Dies gilt auch dann, wenn das Kind die erstmalige Berufsausbildung vor Vollendung des 18. Lebensjahres abgeschlossen hat, H 32.10 EStH 2022; A 20.1 Abs 1 S 2 DA-KG 2024. Welche Erwerbstätigkeit unschädlich ist, ergibt sich aus § 32 Abs 4 S 3 EStG.
Die Regelung in § 32 Abs 4 S 2 EStG gilt hingegen nicht für Kinder ohne Arbeitsplatz iSv § 32
Abs 4 S 1 Nr 1 EStG (bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres) sowie für Kinder mit Behinderungen iSd § 32 Abs 4 S 1 Nr 3 EStG, H 32.10 EStH 2022; A 20.1 Abs 2 DA-KG 2024.
Für die Regelung in § 32 Abs 4 S 2 EStG gilt das Monatsprinzip; ein Kind ist bereits dann zu berücksichtigen, wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs 4 S 1–3 EStG an einem Tag des Monats erfüllt sind, H 32.10 EStH 2022; A 20.4 S 1 DA-KG 2024.
Erfüllt ein Kind nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums weiterhin einen Anspruchstatbestand des § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 EStG, entfällt der Kindergeldanspruch nur für die Monate, in denen das Kind einer anspruchsschädlichen Erwerbstätigkeit während des gesamten Monats nachgeht, H 32.10 EStH 2022; A 20.4 S 2 DA-KG 2024.
Rn. 532
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
vorläufig frei