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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 31 ... / D. Vergleichsrechnung zwischen dem Anspruch auf Kindergeld für den gesamten VZ und der steuerlichen Auswirkung beim Abzug der Freibeträge für Kinder (§ 31 S 4 Hs 1 EStG)

Hartmut Pust
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Rn. 240

Stand: EL 174 – ET: 08/2024

Die nach § 31 S 4 EStG von Amts wegen durchzuführende Vergleichsrechnung (BFH v 16.03.2004, VIII R 86/98, BStBl II 2005, 332; BFH v 16.03.2004, II R 88/98, BStBl II 2005, 594) wird schlagwortartig als Günstigerprüfung bezeichnet. Diese Bezeichnung ist allerdings unzutreffend.

Gegenstand der Prüfung ist nicht, ob der Anspruch auf Kindergeld oder die Berücksichtigung der Freibeträge für Kinder nach § 32 Abs 6 EStG für die zusammen veranlagten Eltern steuerlich "günstiger" ist, sondern es wird durch eine Vergleichsrechnung geprüft, ob es zur Herstellung einer verfassungsgemäßen Einkommensbesteuerung des Abzugs der Freibeträge für Kinder gem § 32 Abs 6 EStG bedarf oder ob dazu der Anspruch auf Kindergeld nach dem X. Abschn ausgereicht hat. Es sollte deshalb anstelle des Schlagworts der Günstigerprüfung der Begriff der Vergleichsrechnung verwendet werden, H 31 EStH 2022 "Prüfung der Steuerfreistellung". Die Vergleichsrechnung ist entsprechend dem Wortlaut des § 31 S 4 EStG ab dem VZ 2007 bezogen auf den gesamten VZ durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn der Kindergeldanspruch nur für einen Teil des VZ bestanden hat. Bei der Vergleichsrechnung wird der Anspruch nach § 1 BKGG nicht berücksichtigt, aA Helmke in Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, § 31 EStG Rz 22 (03/2023).

 

Rn. 241

Stand: EL 174 – ET: 08/2024

Für nicht zusammen veranlagte Eltern wird die Regelung über die Durchführung der Vergleichsrechnung durch die Vorschrift des § 31 S 4 Hs 2 EStG ergänzt, ausführlich dazu s Rn 300ff.

 

Rn. 242

Stand: EL 174 – ET: 08/2024

Die Vergleichsrechnung ist für jedes Kind gesondert anzustellen, und zwar beginnend mit dem ältesten Kind, BFH v 28.04.2010, III R 86/07, BStBl II 2011, 259. Dass die Vergleichsrechnung kindbezogen durchzuführen ist und kei...

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