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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 3 S ... / d) Interne Teilung des Versorgungsausgleichs (§ 3 Nr 55a EStG)

Dr. Peter Handzik, Dr. Martin Mues
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Rn. 2654

Stand: EL 188 – ET: 04/2026

Das VersAusglG sieht seit seiner Reform 2009 die interne Teilung als den Grundfall des Versorgungsausgleichs vor, und zwar sowohl für alle Systeme der betrieblichen als auch der privaten Altersversorgung. Bei der internen Teilung werden die in den Altersversorgungssystemen erworbenen Ansprüche in dem jeweiligen System getrennt, so dass neben dem weiterhin bestehenden Recht des ausgleichspflichtigen Ehegatten ein neues, eigenständiges Recht des Ausgleichsberechtigten tritt. Zur externen Teilung der Versorgungsansprüche im Zuge einer Ehescheidung s Rn 2657.

§ 3 Nr 55a S 1 EStG stellt – deklaratorisch (Tormöhlen in Korn/Carlé/Stahl/Strahl, § 55 Nr 55a EStG Rz 1.2 (02/2025)) – die Übertragung sowohl für den Ausgleichsberechtigten als auch den Ausgleichsverpflichteten steuerfrei.

Die späteren Leistungen aus den übertragenen Rechten gehören bei dem Ausgleichsberechtigten zu den gleichen Einkünften, zu denen diese Leistungen gehören würden, hätte keine Teilung stattgefunden (§ 3 Nr 55a S 2 EStG). Eine Leistung iSd § 3 Nr 55a S 2 EStG liegt nicht nur vor, wenn durch das Zufließen von Gütern oder durch die Inanspruchnahme von Leistungen Dritten gegenüber die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des StPfl objektiv zugenommen hat.

Der Leistungsbegriff iSd § 3 Nr 55a S 2 EStG erfasst auch die Werterhöhung oder Wertminderung des Teilwerts einer Pensionsverpflichtung gem § 6a Abs 4 S 1 EStG, wenn diese korrespondierend bilanziell zu erfassen ist. Die Erhöhung einer im Gesamthandsvermögen einer KG gebildeten Rückstellung für eine Pensionszusage, die aufgrund einer Scheidungsfolgenvereinbarung ("interne Teilung" nach § 10 VersAuslG) nunmehr den Ausgleichsberechtigten begünstigt, kann demnach dem Ausgleichsberechtigten – trotz Fehlens eigener originärer Mi...

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