Rn. 150
Stand: EL 181 – ET: 06/2025
Eine Vergleichsgröße für die Beantwortung der Frage des Vorliegens einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung ist die Summe der vom StPfl aus versteuertem Einkommen geleisteten Altersvorsorgeaufwendungen. Welche Aufwendungen in die Ermittlung dieser Summe ggf in welcher Höhe einfließen, ist mittlerweile für die Praxis weitgehend geklärt.
Rn. 151
Stand: EL 181 – ET: 06/2025
Einigkeit besteht insofern, dass der gesetzlich verpflichtende ArbG-Anteil an den Rentenversicherungsbeiträgen als steuerfreier Beitragsanteil iSd § 3 Nr 62 EStG als nicht aus versteuertem Einkommen geleistete Beitragszahlungen anzusehen ist (BFH BFH/NV 2021, 992; BFH BStBl II 2009, 710; BFH BStBl II 2016, 733; Karrenbrock, DStR 2018, 844; Kulosa in H/H/R, § 10 EStG Rz 342 (12/2021); Dommermuth, FR 2020, 385). Dies bedeutet, dass diese Zahlungen bei der Ermittlung der Summe der aus versteuertem Einkommen geleisteten Altersvorsorgeaufwendungen unberücksichtigt zu lassen sind.
Gleiches muss nach richtiger Ansicht auch für die steuerfreien Zuschüsse des Bundes zum Beitrag der Alterssicherung der Landwirte (§ 3 Nr 17 EStG) und für Zuschüsse zur Künstlersozialkasse (§ 3 Nr 57 EStG) gelten (so auch Kulosa in H/H/R, § 10 EStG Rz 342 (12/2021); Dommermuth, FR 2020, 385).
Rn. 152
Stand: EL 181 – ET: 06/2025
Beim Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgeaufwendungen ist im Grundsatz geklärt, dass Beiträge, die sich in der Vergangenheit tatsächlich über einen Sonderausgabenabzug steuermindernd ausgewirkt haben, nicht aus versteuertem Einkommen aufgebracht worden sind. Beiträge, die sich dagegen – etwa wegen Überschreitens der gesetzlichen Höchstbeträge – nicht steuermindernd als Sonderausgaben zum Abzug gebracht werden konnten, sind damit aus versteuertem Einkommen erbracht worden.
Für...