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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 21 ... / 2. Beginn zeitlich überschaubarer Leerstandszeiten

Prof. Dr. Alois Nacke
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Rn. 246

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Beabsichtigt der StPfl seine bisher vermietete Wohnung, die seit kurzem leer steht, wieder zu vermieten, so ist nach st Rspr des BFH erforderlich, die objektiven Umstände darzulegen und ggf zu beweisen, woraus sich die innere Tatsache der Einkünfteerzielungsabsicht ergibt. Abgesehen von einer vorübergehenden Leerstandszeit direkt im Anschluss an eine Vermietung, in der hier auch ohne weitere Nachweise von einem Bestehen der Einkünfteerzielungsabsicht ausgegangen wird (vgl Schallmoser, DStR 2013, 507), ist aber die spezielle Einkünfteerzielungsabsicht nachzuweisen. Dies gilt von Anfang an auch für den Fall, in dem dem Leerstand keine vorherige Vermietung vorausgegangen ist. Grundsätzlich ist der Vermieter frei, die im Einzelfall geeignete Art und Weise der Platzierung des von ihm angebotenen Mietobjekts am Wohnungsmarkt und ihre Bewerbung vorzunehmen (BFH BStBl II 2013, 279).

Folgende Nachweismöglichkeiten für ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen hat der Vermieter, die von der Rspr anerkannt werden:

 

Rn. 247

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

  • fortgesetzte Vermietungsinserate
  • Einschaltung eines Maklers
  • Beauftragung der Wohnungsverwaltung mit der Mietersuche
  • Rechnungen über Zeitungsanzeigen
  • Nachweise über Angebote im Internet
  • Nachweise über Bewerbung in geschlossenen Foren (zB Unternehmenspublikationen oder am "Schwarzen Brett")
  • Benennung von Mietinteressenten.
 

Rn. 248

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Hier ist nach den Umständen des Einzelfalls zu prüfen, ob die konkreten Nachweise den Schluss zulassen, dass von ernsthaften und nachhaltigen Vermietungsbemühungen auszugehen ist. Der BFH v 11.12.2012, BStBl II 2013, 279 hat zum Ausdruck gebracht, dass dem StPfl bei der Wahl der Vermietungsbemühungen ein angemessener Beurteilungsspielraum zusteht....

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