Prof. Dr. iur. Claus Möllenbeck
A. Allgemeines
Rn. 1420
Stand: EL 191 – ET: 08/2026
Für die Veräußerungsfälle des § 20 Abs 2 EStG regelt § 20 Abs 4 EStG die Gewinnermittlung.
Die Vorschrift des § 20 Abs 4 EStG erfasst folgende Veräußerungstatbestände bzw der Veräußerung gleichgestellte Vorgänge:
- S 1: Grundregelung; Fremdwährungsumrechnung,
- S 2: verdeckte Einlage,
- S 3: Entnahme oder Betriebsaufgabe und Überführung in das PV,
- S 4: Lebensversicherungen,
- S 5: Termingeschäfte,
- S 6: unentgeltlicher Erwerb,
- S 7: Verbrauchsfolge – Fifo-Methode,
- S 8 und 9: Abtrennung von Zinsscheinen und -forderungen, sog Bond-Stripping.
§ 20 Abs 4 S 1–7 EStG wurde durch das UntStRG 2008 (BGBl I 2007, 1912) und § 20 Abs 4 S 8 und 9 EStG durch das InvStRefG v 19.07.2016 (BGBl I 2016, 1730) eingeführt.
Rn. 1421–1424
Stand: EL 191 – ET: 08/2026
vorläufig frei
B. Grundregel bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns (§ 20 Abs 4 S 1 Hs 1 EStG)
1. Gewinnermittlungsmethode
Rn. 1425
Stand: EL 191 – ET: 08/2026
Veräußerungsgewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, und den AK (§ 20 Abs 4 S 1 EStG). Der Veräußerungsgewinn wird hiernach in Anlehnung an die vergleichbaren Regelungen zu den Veräußerungsvorschriften in §§ 17 und 23 EStG definiert. Das Ergebnis kann sowohl positiv (Gewinn ieS) als auch negativ (Verlust) sein.
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Einnahme aus der Veräußerung (s Rn 1427) |
| ./. |
Aufwendungen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Veräußerung (s Rn 1429 ff) |
| ./. |
AK (s Rn 1433) |
| = |
Veräußerungsgewinn/-verlust |
Der Zeitpunkt, in dem das der Veräußerung/Einlösung zugrundeliegende obligatorische Rechtsgeschäft abgeschlossen wird, ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Währungsumrechnung und die Berechnung des steuerlichen Veräußerungs- bzw Einlösungsgewinns oder -verlustes sowie für die Freistellungsauftrag...