Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 20 ... / di) Besteuerung der Zwischengewinne

Prof. Dr. iur. Claus Möllenbeck
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rn. 269

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Als Zwischengewinn (§ 1 Abs 4 InvStG 2004) werden die besitzzeitanteiligen Zinserträge bezeichnet, die während des Geschäftsjahres des Investmentvermögens erzielt werden, vergleichbar den Stückzinsen. Nicht zum Zwischengewinn gehören Dividenden, Einnahmen aus Vermietung und stpfl Veräußerungsgewinne.

Der Zwischengewinn wird zur korrekten besitzzeitanteiligen Ertragszuordnung in Fällen des Erwerbs oder der Veräußerung von Fondsanteilen benötigt. Die Zwischengewinnbesteuerung bleibt unter dem System der AbgSt erhalten, obgleich mit der Besteuerung des Veräußerungsgewinns bei Rückgabe oder Veräußerung, die nach neuem Recht vorgenommen wird, eine Besteuerung des Zwischengewinns jedenfalls sichergestellt ist.

  • Beim Veräußerer wird der Zwischengewinn (erhaltener Zwischengewinn) bei einer unterjährigen Rückgabe oder Veräußerung des Investmentanteils erfasst, indem er vom Veräußerungserlös gekürzt und der Besteuerung nach § 20 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG unterworfen wird (§ 2 Abs 1 S 5 InvStG 2004).
  • Vom Erwerber eines Investmentanteils ist der aufgelaufene Zwischengewinn zu bezahlen (gezahlter Zwischengewinn) und beim Privatanleger als negative Einnahme aus KapVerm nach § 20 Abs 1 Nr 1 EStG zu berücksichtigen (§ 2 Abs 1 S 5 InvStG 2004). Es erfolgt praktisch eine Erfassung im Verlustverrechnungstopf auf Ebene der Depotbank. Bei betrieblichen Anlegern ist der gezahlte Zwischengewinn ein unselbstständiger Teil der AK, der nicht zu korrigieren ist (BMF BStBl I 2009, 931 Tz 21 ff, 25; hinsichtlich der weiteren Anwendung s BMF v 21.05.2019, BStBl 2019, 527 Tz 56.1).

Der Zwischengewinn ist börsentäglich zu ermitteln und mit dem Rücknahmepreis zu veröffentlichen. Wird der Zwischengewinn trotz Pflicht zur Ermittlung und Bekanntmachung nicht ermittelt oder nicht bekannt gemacht, sind nach § 5 Abs 3 InvStG 2004 bei Rückgabe oder Veräußerung ersatzweise 6 % des Rücknahmepreises per anno anzusetzen (Ersatzwert).

 

Rn. 270–275

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

vorläufig frei

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    636
  • Umsatzsteuer bei Betriebskostenabrechnung für Mietverhäl ... / 1. Betriebskostenabrechnung zwischen Vermieter und Mieter
    473
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    383
  • Erweitert beschränkte Steuerpflicht – ABC IntStR
    307
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    294
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    290
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    282
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    272
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug
    266
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    263
  • Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 33b ... / III. Hinterbliebenen-Pauschbetrag (§ 33b Abs 4 EStG)
    262
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    209
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 125 Nichtigkeit des Verwaltungsakts / 1.1 Fehlerhafter Adressat
    202
  • Geschäftsfähigkeit / 4 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger zwischen 7 und 18 Jahren
    197
  • Erbschaftsteuererklärung ab dem 1.7.2016 / 2.6.2 Erbschein (Zeile 12)
    180
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / c) Angemessener Unternehmerlohn
    173
  • Änderungsvorschriften / 3 Änderung von Steuerbescheiden
    171
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 6 Kosten der Scheidungsfolgenvereinbarung
    170
  • Neuregelungen für Kleinunternehmer ab 1.1.2025 (USTB 202 ... / 1. Kleinunternehmerregelung für im Inland ansässige Kleinunternehmer
    170
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    170
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Feststellungserklärung bis 31.12.2022: Investmentfonds: Feststellungsverfahren für Alt-Anteile im Betriebsvermögen
Investment Immobilienfonds Fondsmanagement
Bild: Adobe Systems/Harald Richter

Investmentanteile, die vor 2018 erworben wurden, gelten mit Ablauf des 31.12.2017 als veräußert und mit Beginn des 1.1.2018 als angeschafft. Der fiktive Veräußerungsgewinn ist für Anteile im Betriebsvermögen gesondert festzustellen. Die Feststellungserklärung ist spätestens bis zum 31.12.2022 abzugeben.


Steuern sparen: 100 Steuertipps & Tricks 2024/25
100 Steuertipps & Tricks 2024/25
Bild: Haufe Shop

Simon Neumann kennt die Tricks zum Steuern-Sparen wie kaum ein anderer. Die Erklärvideos auf seinem YouTube-Kanal FinanzNerd und bei TikTok nehmen die Angst vor der Steuererklärung und erreichen monatlich fast 10 Millionen Zuschauer. Seine Erfahrungen hat er in einfache Worte verpackt und mit konkreten Anleitungen versehen: In seinem Buch präsentiert er die 100 wichtigsten Steuertipps & Tricks 2024/25 – verständlich erklärt und leicht anwendbar.


Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / g) Übergangsregelungen
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / g) Übergangsregelungen

Übergangszeitpunkt  Rn. 278 Stand: EL 162 – ET: 12/2022 Nach § 56 Abs 1 S 1 InvStG 2018 ist das InvStG 2018 ab dem 01.01.2018 anzuwenden. Für die VZ 2004 bis einschließlich 2017 richtet sich die Besteuerung weiterhin nach dem InvStG 2004 (§ 56 Abs 1 S 2 ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren