Prof. Dr. iur. Claus Möllenbeck
Rn. 1479
Stand: EL 191 – ET: 08/2026
Dem StPfl müssen Anteile zugeteilt worden sein, ohne dass eine Gegenleistung zu erbringen ist. Das ist insb dann der Fall, wenn Aktien von einer AG oder einem Dritten ohne zusätzliches Entgelt an die Aktionäre ausgegeben werden und diese nicht aus einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmittel stammen, sog Bonus- oder Freiaktien (s BMF v 14.05.2025, BStBl I 2025, 1330 [Einzelfragen zur AbgSt] Tz 111). Hauptanwendungsfall war bis zur Einführung des § 20 Abs 4a S 7 EStG die Abspaltung und Anteilsübertragung auf Aktionäre (spinn-off).
Nach der Rechtslage bis zum 31.12.2020 durfte die Ermittlung der Höhe des KapErtr nicht möglich gewesen sein. Bei inländischen Sachverhalten ging man davon aus, dass die Erträge durch entsprechende Angaben der Emittenten zu ermitteln waren. Daher fand diese Vermutung idR bei Auslandsfällen Anwendung. Von dieser Vermutung war jedoch nicht auszugehen, wenn das ausländische Recht ein Wahlrecht zuließ, wonach unter Verzicht einer Bardividende der Bezug von Freiaktien möglich war.
Bei diesen – unter anderem in den Niederlanden zulässigen – Sachverhaltsgestaltungen ist es den Kreditinstituten möglich, den steuerlich relevanten KapErtr zu ermitteln (s BT-Drs 16/11108, 16). Zwar ist ab dem 01.01.2021 die Voraussetzung der Unmöglichkeit der Ermittlung der Höhe des KapErtr weggefallen, jedoch dürfte der Verzicht auf die Bardividende eine Gegenleistung darstellen, so dass derartig erlangte "Freiaktien" weiterhin nicht von § 20 Abs 4a S 5 EStG erfasst werden.