Prof. Dr. iur. Claus Möllenbeck
1. Gewinnermittlungsmethode
Rn. 1425
Stand: EL 191 – ET: 08/2026
Veräußerungsgewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, und den AK (§ 20 Abs 4 S 1 EStG). Der Veräußerungsgewinn wird hiernach in Anlehnung an die vergleichbaren Regelungen zu den Veräußerungsvorschriften in §§ 17 und 23 EStG definiert. Das Ergebnis kann sowohl positiv (Gewinn ieS) als auch negativ (Verlust) sein.
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Einnahme aus der Veräußerung (s Rn 1427) |
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Aufwendungen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Veräußerung (s Rn 1429 ff) |
| ./. |
AK (s Rn 1433) |
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Veräußerungsgewinn/-verlust |
Der Zeitpunkt, in dem das der Veräußerung/Einlösung zugrundeliegende obligatorische Rechtsgeschäft abgeschlossen wird, ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Währungsumrechnung und die Berechnung des steuerlichen Veräußerungs- bzw Einlösungsgewinns oder -verlustes sowie für die Freistellungsauftragsverwaltung und die Verlustverrechnung.
Rn. 1426
Stand: EL 191 – ET: 08/2026
vorläufig frei
2. Begriffsbestimmungen
a) Einnahme aus der Veräußerung
Rn. 1427
Stand: EL 191 – ET: 08/2026
Die Einnahme aus der Veräußerung iSv § 20 Abs 4 S 1 Hs 1 EStG ist der Veräußerungspreis und somit der Wert der Gegenleistung, die der Veräußerer am maßgebenden Stichtag erlangt. Dazu gehört alles, was der Veräußerer aus dem Veräußerungsgeschäft als Gegenleistung erhält (BFH v 07.03.1995, VIII R 29/93, BStBl II 1995, 693; BFH v 13.10.2015, IX R 43/14, BStBl II 2016, 212).
Die Rückzahlung einer unter Nominalwert erworbenen Kapitalforderung stellt in voller Höhe eine Einnahme iSd § 20 Abs 2 S 2 EStG dar und diese ist nicht in einen nach § 20 Abs 1 Nr 7 EStG zu besteuernden Zinsanteil und einen nach § 20 Abs 2 S 1 Nr 7, Abs 2 S 2 EStG zu besteuernden Tilgungsan...