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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 20 ... / A. Grundsätzliches

Prof. Dr. iur. Claus Möllenbeck
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Rn. 1415

Stand: EL 181 – ET: 06/2025

§ 20 Abs 3a EStG steht im Zusammenhang mit dem Korrekturverfahren nach § 43a Abs 3 S 7 EStG.

Hier ist geregelt, dass Korrekturen, die eine auszahlende Stelle beim KapSt-Abzug nach § 43a Abs 3 S 7 EStG vorgenommen hat, erst im Jahr der Vornahme der Korrektur wirksam werden. Durch § 20 Abs 3a EStG wird die doppelte Berücksichtigung von Korrekturen iRd Veranlagung und auf Ebene der auszahlenden Stelle verhindert. Die Vorschrift ist erstmals ab VZ 2009 anzuwenden.

Die AbgSt ist darauf angelegt, beim privaten Kapitalanleger die Veranlagung von Einkünften, soweit sie v KapSt-Abzug erfasst werden, weitestgehend entbehrlich zu machen. Erfährt die auszahlende Stelle erst nach Ablauf des Kj, dass die KapSt-Bemessungsgrundlage oder die zu erhebende KapSt fehlerhaft ist, wäre entweder eine Berichtigung KapSt-Anmeldung oder aber eine Korrektur iRd ESt-Veranlagung erforderlich.

In beiden Fällen würden sich jedoch administrative Folgeprobleme ergeben, wenn sich zB aufgrund der Änderung der KapSt-Anmeldung eine bereits ausgestellte Verlustbescheinigung nachträglich als fehlerhaft erweisen würde. In diesem Fall oder auch dann, wenn die Korrektur ausschließlich iRd Veranlagung erfolgen soll, wäre Voraussetzung für eine Korrektur, dass die zugrundeliegende ESt-Veranlagung noch nicht bestandskräftig ist. Somit kann ein erst im Nachhinein von der Bank festgestellter Fehler bei der Ermittlung der KapSt-Bemessungsgrundlage bzw der zu erhebenden KapSt möglicherweise nicht mehr korrigiert werden.

Aus diesem Grund sieht § 20 Abs 3a EStG vor, dass Fehler bei der Ermittlung der KapSt-Bemessungsgrundlage oder der zu erhebenden KapSt erst im Jahr der Kenntnisnahme zu korrigieren sind. Hierbei ist unerheblich, ob die auszahlende Stelle Kenntnis von Dritter Seite (zB wm-...

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