Prof. Dr. iur. Claus Möllenbeck
Rn. 1610
Stand: EL 191 – ET: 08/2026
Für Kapitaleinkünfte,
- die dem Recht bis 2008 unterliegen (laufende Einnahmen mit Zufluss bis 2008) oder
- für die der AbgSt-Satz ab 2009 ausnahmsweise nicht gem § 32d Abs 2 EStG zur Anwendung kommt oder
- für die die vorrangige Zurechnung zu einer anderen Einkunftsart erfolgt,
sind weiterhin die allg est-rechtliche Regelungen zum WK-Abzug zu beachten.
WK sind nach § 9 Abs 1 S 1 und 2 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen und bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie entstanden sind. Aus dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass der Begriff der WK bei den Überschusseinkünften einen unterschiedlichen Inhalt hat und je nach Einkunftsart enger oder weiter sein soll. Für die WK bei Einkünften aus KapVerm nach § 20 EStG gilt demzufolge der WK-Begriff in gleichem Umfang wie bei den anderen Einkunftsarten (BFH BStBl II 1982, 37); auch s Erläut zu § 9 (Teller).
Rn. 1611
Stand: EL 191 – ET: 08/2026
In st Rspr (insb zu Schuldzinsen und anderen Kreditkosten BFH BStBl II 1982, 37 und Depot- und Vermögensverwaltungsgebühren BFH BStBl II 1993, 832) hat der BFH folgende Grundsätze für den Abzug von WK bei Einkünften aus KapVerm entwickelt:
Rn. 1612
Stand: EL 191 – ET: 08/2026
Veranlassungsprinzip
Für die WK gilt nach st Rspr – über den Gesetzeswortlaut hinaus – das Veranlassungsprinzip, dh, dass die Aufwendungen als WK abziehbar sind, die durch die Erzielung von stpfl Einnahmen veranlasst wurden (BFH BStBl II 1982, 37; 1989, 16; 1990, 817). Eine Veranlassung durch Erzielung von Einkünften aus KapVerm idS ist gegeben, wenn objektiv ein Zusammenhang der Aufwendungen mit der Nutzungsüberlassung von Kapital besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden.
Die subjektive Förderungsabsicht ...