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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 19 ... / gd) Wertpapiere/Stock Options

Hubertus Barein
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Rn. 275

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Vermögensbeteiligungen, Kapitalanteilen oder Darlehnsforderungen an ArbN war vom 01.01.1984 bis zum 31.12.2008 in § 19a EStG geregelt. Es bestand allerdings für diese Vermögensbeteiligungen bis zum Jahr 2015 einschließlich Bestandsschutz. Für Vereinbarungen zur betrieblichen Mitarbeiterbeteiligung, die nach dem 01.04.2009 abgeschlossen worden sind, gilt als Nachfolgeregelung des § 19a EStG der neu eingefügte § 3 Nr 39 EStG. Den Übergang zwischen § 19a EStG und § 3 Nr 39 EStG regelt § 52 Abs 35 EStG aF.

Dem ArbN steht nach diesen Vorschriften ein jährlicher Steuerfreibetrag von bis zu 135 EUR (§ 19a EStG) bzw von bis zu 360 EUR (§ 3 Nr 39 EStG) im Rahmen eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses zu, wenn er unentgeltlich oder verbilligt Kapitalbeteiligungen, insbesondere Aktien oder Darlehnsforderungen erhält. Begünstigt ist grundsätzlich nur der Sachbezug, nicht die die Überlassung von Geld zum Erwerb solcher Beteiligungen. Sachbezüge über jährlich 135 EUR bzw 360 EUR jährlich unterliegen der vollen Lohnbesteuerung. Näheres hierzu s Erläut zu § 3 Nr 39 EStG, s § 3 Rn 1320ff (Barein).

Ab VZ 2021 wurde ein neuer § 19a EStG eingeführt. Die Regelung dient der Förderung von Mitarbeiterbeteiligungen an Start-up-Unternehmen, die bestimmte Größen-und Altersschwellen nicht überschreiten. Nach § 19a Abs 1 S 1 EStG unterliegt der Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übertragung von Vermögensbeteiligungen an Unternehmen des ArbG im Kj der Übertragung nicht der Besteuerung, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt (§ 19a Abs 4 EStG), idR bei Veräußerung, spätestens aber nach 12 Jahren oder bei einem ArbG-Wechsel; ausführlich s § 19a Rn 1ff (Fahsel/Bergan).

 

Rn. 276

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Die derzeitige Entwicklung der Mitarbeiterbeteiligung geht immer mehr dazu über, die ArbN am Erfolg des Unternehmens zu beteiligen. Eine Gestaltungsform hierfür ist die Überlassung von Anteilsoptionen (Stock Options). Der ArbG hat dabei den Vorteil, dass er für die Vergütung des ArbN keine eigenen Barmittel bereitstellen muss, sondern die später evtl zu überlassenden Anteile selbst durch Kapitalerhöhung schaffen kann. Durch das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) wird ab 1998 eine bedingte Kapitalerhöhung zur Gewährung von isolierten Bezugsrechten an ArbN und Mitglieder von Geschäftsführungen von AG oder eines verbundenen Unternehmens ermöglicht. Rechtsgrundlage hierfür ist § 192 Abs 2 Nr 3 AktG.

Bei der Einräumung von Stock Options verpflichtet sich der ArbG, dem ArbN innerhalb einer bestimmten Zeit eigene Aktien oder Aktien der Muttergesellschaft zu einem bestimmten Preis – Ausübungspreis – zu verkaufen. Dabei ist der ArbG an sein Angebot gebunden, der ArbN hingegen ist völlig frei, die Option auszuüben. Als Ausübungspreis wird idR der Börsenkurs zum Zeitpunkt der Optionsausübung festgelegt. Optionsrechte werden idR den Berechtigten unentgeltlich gewährt. Nach Ablauf einer Sperrfrist von 2–3 Jahren können dann die Optionsrechte ausgeübt werden. Nach § 193 Abs 2 Nr 4 AktG ist eine Wartezeit von mindestens 2 Jahren festgeschrieben. Als Ausübungsfrist ist regelmäßig ein Zeitraum von 3–6 Jahren üblich.

Die Optionen sind idR nicht übertragbar, beleihbar oder verpfändbar. Häufig existieren auch Rückgabe- oder Entschädigungsregelungen für den Fall, dass der Mitarbeiter zwischenzeitlich aus dem Unternehmen ausscheidet. Eine Ausübung der Option, dh ein Erwerb von Aktien, ist nur möglich, wenn bestimmte kurs- oder indexbezogene Ausübungshürden überschritten werden.

 

Rn. 277

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Bei den Optionen ist zu unterscheiden zwischen marktgängigen (gehandelten) Optionen und individuellen Optionen. Marktgängige Optionen sind selbstständige WG. Räumt der ArbG dem ArbN das Recht ein, eine solche Aktien-Option zu erwerben, so liegt stpfl Arbeitslohn in Form eines Sachbezugs vor. Die Höhe des geldwerten Vorteils ergibt sich aus der Differenz zwischen dem am Tag der Beschlussfassung über die Überlassung festgestellten Börsen-Kurs und dem vom ArbN tatsächlich für den Optionsschein bezahlten Preis. Ist der ArbN – wie häufig – an der Veräußerung der Option durch eine Sperrfrist gehindert, ändert dies nichts am Zufluss des geldwerten Vorteils zum Zeitpunkt der Einräumung, s BFH BStBl II 1985, 136.

Individuelle Optionen sind nach der Rspr (vgl BFH BStBl II 1975, 690; 1991, 929) keine WG, da sie nicht handelbar sind. Dem ArbN wird zum Zeitpunkt der Einräumung der Option lediglich eine nicht bewertbare Chance überlassen, s BFH BStBl II 2001, 509. Aus diesem Grunde fließt ihm zu diesem Zeitpunkt kein geldwerter Vorteil zu. Ein solcher ist aber dann gegeben, wenn der ArbN die ihm eingeräumte Option ausübt und tatsächlich Anteile am Unternehmen des ArbG erwirbt.

Auch bei nicht handelbaren Wandelschuldverschreibungen fließt dem ArbN – wie bei nicht handelbaren Aktienoptionen – Arbeitslohn erst nach Ausübung des Wandlungsrech...

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