1. Allgemeines
Rn. 654
Stand: EL 191 – ET: 08/2026
Zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns verweist § 18 Abs 3 S 2 EStG auf § 16 Abs 3 EStG. Danach ist Veräußerungsgewinn der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des BV oder den Wert des Anteils am BV übersteigt. Bei Veräußerung eines Mitunternehmerteilanteils ist dessen Wert mit dem entsprechenden Bruchteil des Buchwerts des gesamten Mitunternehmeranteils anzusetzen. Das gilt auch, wenn ein entsprechender Anteil zuvor durch den Mitunternehmer hinzuerworben worden war, weil dieser hinzuerworbene Anteil nicht selbstständig bleibt, sondern sich mit den quotalen Berechtigungen des Mitunternehmers vereinigt (hierzu und zur Auflösung des Korrekturpostens in einer – positiven – Ergänzungsrechnung BFH BStBl II 2020, 378; Günther, EStB 2016, 814). Die teilentgeltliche Veräußerung eines Mituntenehmeranteils ist nicht in ein entgeltliches und ein unentgeltliches Geschäft zu zerlegen (BFH BFH/NV 2017, 1418).
Der Betriebsaufgabegewinn ergibt sich, soweit WG iRd Aufgabe veräußert werden, nach § 16 Abs 3 S 6 EStG auf der Grundlage der Veräußerungspreise und, soweit WG nicht veräußert werden, nach § 16 Abs 3 S 7 EStG auf der Grundlage des gemeinen Werts zum Zeitpunkt der Aufgabe (BFH BStBl II 2020, 841). Gegenüberzustellen sind die Werte einer Schlussbilanz und einer Aufgabebilanz (BFH BFH/NV 2015, 1358).
Bei einem häuslichen Arbeitszimmer (s Rn 550 ff) ist der sich nach Abzug der AfA ergebende Buchwert trotz der Abzugsbeschränkung nach § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b S 3 EStG idF bis VZ 2022 maßgebend; eine teleologische Reduktion kommt nicht in Betracht (BFH BStBl II 2020, 841; Kanzler NWB 2021, 254).
Soweit auf der Seite des Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sin...