Rn. 351
Stand: EL 191 – ET: 08/2026
Steuerrechtlich ohne Bedeutung für die Qualifikation der Einkünfte ist der Umstand, dass die Berufung in den Aufsichtsrat der Gesellschaft im Zusammenhang mit der hauptamtlichen Tätigkeit des Mitgliedes steht; hiernach gehören auch Aufsichtsratsvergütungen der ArbN-Vertreter nicht zu den Einkünften aus dem Arbeitsverhältnis (vgl BFH BStBl III 1957, 161; BFH BStBl III 1965, 443; BFH BStBl III 1966, 450; BFH BStBl II 1972, 810; FG Niedersachsen EFG 1994, 1119 rkr).
Eine abweichende Betrachtung ist mE daher auch nicht für Beamte als Vertreter ihres Dienstherren gerechtfertigt. Insb lässt sich ein abweichendes Ergebnis nicht aus dem "Treuhandgedanken" ableiten (so aber noch BFH BStBl III 1957, 226). Wohl unverändert die FinVerw, nach der die den behördlichen Mitgliedern des Verwaltungsrates durch Dritte gezahlten Aufwandsentschädigungen Arbeitslohn darstellten (Erl FinMin Sachsen v 08.08.1994, StEK EStG § 3 Nr 612; OFD Ffm v 23.09.2013, S 2337 A 26 St 211, DB 2013, 2771). Dagegen FG Niedersachsen EFG 1994, 1119 rkr, allerdings mit der im Hinblick auf BFH BStBl II 1979, 414 gemachten Einschränkung, dass bei einem Beamten die Ausübung des Hauptamtes automatisch mit der Mitgliedschaft in einem Aufsichtsrat verbunden sein könne (zur Problematik Lohr, DStR 1997, 1230, 1232; Carlé, KÖSDI 1996, 10 743, 10 749; Brandt in H/H/R, § 18 EStG Rz 268 mwN (02/2020); Wacker in Schmidt, § 18 EStG Rz 152 (44. Aufl 2025); Altehöfer in Lademann, § 19 EStG Rz 45).
Auch die Beamtenvertreter haben allerdings bei der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit als Aufsichtsrat primär im Interesse der Gesellschaft zu handeln und sind insoweit zumindest im Außenverhältnis nicht weisungsgebunden (BFH BStBl II 2026, 143). Das sollten sie auch im Innenverhältnis sein, weil sie sonst Ihr...