Rn. 249
Stand: EL 191 – ET: 08/2026
Bei einem Arzt verneint, weil nicht unerhebliche Leistungen einer angestellten Ärztin nicht auf eigenverantwortliche Leistungen (s Rn 247a) der Praxisinhaber entfielen (BFH BStBl II 2016, 381); ähnlich bei mehreren angestellten Ärzten (FG SAnh EFG 2006, 1916). Dagegen bejaht bei Einflussnahme auf die Arbeit der Angestellten durch eingehende Kontrollen (BFH BStBl II 2015, 216); ebenso bei einem Zahnarzt mit einem angestellten Zahnarzt anerkannt (FG SAnh EFG 2007, 587); mE fraglich, weil der angestellte Arzt den jeweiligen Patienten nicht erst nach Konsultation des Praxisinhabers behandeln dürfte, es insoweit also an dessen therapeutischer Beziehung zum Patienten fehlt (eigene Erfahrung des Autors).
Rn. 249a
Stand: EL 191 – ET: 08/2026
Ein beratender Ingenieur und Prüfungsingenieur mit 75 Mitarbeitern, hiervon 12 (Dipl-)Ingenieuren, davon wiederum 5 Gruppenleitern, ist nicht eigenverantwortlich tätig (BFH BStBl II 1968, 820). Ähnlich BFH BStBl II 2019, 580 (kritisch Geyer/Kratzenberger/Ullmann, DStR 2019, 1285) zu einer GbR mit 3 angestellten Ingenieuren, die selbstständig 7 965 von 9 276 Prüfaufträgen ausführen.
Für eine GbR von beratenden Bauingenieuren anerkannt, weil eigenverantwortliche Tätigkeit auch vor Ort ausgeübt werden könne (BFH BStBl II 1989, 727, kritische Anmerkung Krüger, FR 1996, 613, 614). Bei technischen und naturwissenschaftlichen Berufen sei der Anteil der als freiberuflich individuell bestimmbaren Arbeitsleistung durch den Einsatz technischer Hilfsmittel entsprechend kleiner. Deshalb komme den grundsätzlichen Entscheidungen außerhalb von Berechnungsschemata wachsende Bedeutung zu.
Das FG Nürnberg I 225/92 hat zu Recht ernstliche Zweifel daran geäußert, ob ein Dipl-Ing, der ein Institut auf dem Gebiet des Bauingenieurwesens