Rn. 247
Stand: EL 191 – ET: 08/2026
Eigenverantwortlich ist der Freiberufler tätig, wenn seine persönliche Teilnahme an der praktischen Arbeit so geartet ist, dass er für die Leistungen seiner Mitarbeiter im vollen Umfang die fachliche Verantwortung übernehmen kann. Nach Rspr muss die Ausführung jedes einzelnen Auftrages in fachlicher Hinsicht dem Berufsträger und nicht seinen qualifizierten Mitarbeitern, den Hilfskräften, den technischen Hilfsmitteln oder dem Unternehmen als Ganzem zuzurechnen sein (BFH BStBl II 1976, 155; BFH BStBl II 1995, 732; BFH BStBl II 2019, 580; aber s Rn 241a). Seine fehlende Mitarbeit am einzelnen Auftrag muss auf Ausnahmen, Vertretungsfälle und Routinearbeiten beschränkt bleiben; hierbei richtet sich das Maß der zulässigen Ausnahmen nach der Art der Tätigkeit (st Rspr, BFH BStBl II 1988, 17 mwN; BFH BStBl II 1989, 727).
Überträgt der Unternehmer Aufgaben nicht lediglich einfacher oder mechanischer Art auf qualifizierte Mitarbeiter, muss deren Tätigkeit auch als solche des Unternehmers erkennbar sein (BFH BStBl II 1988, 17; BFH/NV 1995, 530; BFH/NV 2018, 945). Die Tätigkeit muss den "Stempel der Persönlichkeit" des Praxisinhabers tragen, das einzelne Arbeitsergebnis muss durch seine konkrete Teilnahme an der Ausführung des einzelnen Auftrags geprägt sein (BFH BStBl III 1965, 557; BFH BStBl II 1986, 398; BFH BStBl II 1989, 727; BFH BStBl II 1990, 507; BFH BStBl II 1995, 732; BFH BStBl II 1995, 776; BFH BStBl II 2002, 478; BFH BStBl II 2004, 509; BFH/NV 2007, 1319).
Eigenverantwortliche Tätigkeit entfaltet der StPfl also nicht schon dadurch, dass er die rechtliche Haftung gegenüber dem Auftraggeber für die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten seiner Hilfskräfte trägt. Entsprechend Sinn und Zweck der Vorschrift, die persönliche Arbeitsleistung ...