Rn. 51
Stand: EL 191 – ET: 08/2026
Nichtselbstständigkeit wird angenommen, wenn der nebenberuflichen Lehrtätigkeit ein Tarifvertrag zugrunde liegt, der StPfl sich an einen festen Stundenplan zu halten hat und die Vertragsparteien ein Arbeitsverhältnis abschließen wollen (BFH BStBl II 1972, 617; BFH BStBl II 1972, 618). Zusätzlicher Unterricht an der Schule, an der hauptsächlich unterrichtet wird, dürfte regelmäßig ebenfalls nichtselbstständig tätig sein. Das gilt auch bei einer Lehrtätigkeit von geringem Umfang, insb wenn es sich um Unterricht an einer anderen Schule derselben Schulart handelt (2 Std/Woche, BFH BStBl II 1976, 291).
Entsprechendes gilt für die Nebentätigkeit einer vollbeschäftigten Lehrkraft als Aushilfslehrer an einer Nachbarschule (BFH BStBl II 1976, 291). Auch die freiwillige zusätzliche Unterrichtserteilung durch einen Studienreferendar ist unselbstständig (FG Bremen EFG 1977, 67 rkr); ebenso die nebenberufliche Unterrichtserteilung an einer Technikerschule (FG Berlin EFG 1978, 324 rkr). Nebenamtliche Lehrkräfte an einer Gemeindeverwaltungsschule mit Lehrgängen von 1- bis 1 1/2-jähriger Dauer sind idR ArbN (RFH RStBl 1939, 286); zu Lehrern an Kursen der Handwerkskammern s Rn 52.
Unabhängig vom Umfang der Unterrichtstätigkeit ist ein Arbeitsverhältnis stets anzunehmen, wenn der Lehrkraft Unterrichtsstunden unbefristet übertragen werden oder wenn eine Vergütung auch für Ferien, Erkrankung, Feiertage und sonstige Zeiten gewährt wird, in denen kein Unterricht erteilt wurde. Dasselbe gilt, falls die nebenberufliche oder nebenamtliche Lehrkraft Anspruch auf Urlaub oder Urlaubsabgeltung hat (H 19.2 LStH 2025 "Nebenberufliche Lehrtätigkeit"). Maßgeblich erscheint die Eingliederung in das allg Leistungsangebot der Unterrichtsanstalt sowie die Weisungsgebundenhei...