Rn. 530
Stand: EL 191 – ET: 08/2026
Zu Fortbildungsreisen und ihrer Abgrenzung von den nicht abzugsfähigen Aufwendungen der privaten Lebensführung nach § 12 Nr 1 EStG vgl grundlegend BFH BStBl II 1979, 213; Aufwendungen für Informations- und Kongressreisen gehören dann zu den abziehbaren BA, wenn sie auf die spezifischen beruflichen Belange der Teilnehmer ausgerichtet sind und eine private Mitveranlassung nach der Programmgestaltung und nach dem tatsächlichen Ablauf nahezu ausgeschlossen ist; Aufwendungen für die Teilnahme an einer Auslandsgruppenreise zu Informationszwecken sind keine BA; abgelehnt für die Teilnahme an einem von einem Ärzteverband zur Erlangung der Zusatzbezeichnung "Sportmedizin" veranstalteten Fortbildungslehrgang im Ausland (BFH BStBl II 1990, 736; BFH BStBl II 1990, 134): abziehbar sind lediglich die von der Lebensführung abgrenzbaren Aufwendungen wie die Teilnehmergebühr für die berufsbezogene Fachvortragsveranstaltung oder für Lehr- und Lernmittel; BFH BStBl II 1989, 19 betreffend Fach-Symposium auf einem Passagierschiff: außer der Seminargebühr kein Abzug weiterer BA; BFH BStBl II 1992, 898: Erholungsurlaub am Tagungsort unmittelbar vor Beginn der Tagung; zur Teilnahme an einem RA-Kongress BFH BFH/NV 1994, 782; BFH/NV 1977, 54 zur Reise eines Arztes zu einem Fachkongress in Japan; zum Besuch von Ärztekongressen im Ausland und die Anforderungen an die berufliche Veranlassung vgl auch BFH BStBl II 1977, 829. Zu den neueren Entwicklungen bei Sprachreisen BFH BStBl II 2002, 579; BFH BStBl II 2003, 765; BFH/NV 2005, 42; BFH/NV 2005, 1544; BFH/NV 2006, 721.
Hält der StPfl selber einen Fachvortrag, so indiziert das regelmäßig die berufliche Veranlassung der Kongressreise. Freilich ist auch dieser Schluss nicht stets zwingend (BFH BStBl II 1997, 357 zur ...