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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 18 ... / a) Sachlicher Anwendungsbereich

Georg Güroff
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Rn. 361

Stand: EL 191 – ET: 08/2026

Die Regelung betrifft sog Wagniskapitalgesellschaften. Solche Gesellschaften haben sich zur Förderung junger Unternehmen in der mittelständischen Wirtschaft unter der Bezeichnung Venture Capital-Fonds und Private Equity-Fonds gebildet. Hierbei gilt Private Equity als Oberbegriff für nichtbörsliche Kapitalbeteiligungen; mit Venture Capital bezeichnet man die Beteiligung an der Finanzierung in der Anfangsphase des neuen Unternehmens (Gründung, Entwicklung, Beginn der Expansion; vgl im Einzelnen Bärenz/Veith, BB 2004, 251; Keisinger, NWB F 3, 12 849).

Die Fonds arbeiten regelmäßig in Form einer PersGes, insb GmbH & Co KG, wobei die Komplementär-GmbH idR nicht am Vermögen der KG beteiligt ist (vgl Bauer/Gemmecke, DStR 2004, 580; Wiese/Klass, FR 2004, 324). Der Fond dient als Mittler zwischen Kapitalanlegern einerseits und den zu finanzierenden Unternehmen (Portfolio-Gesellschaften) andererseits. Sie legen von verschiedenen Kapitalgebern (Banken, Versicherungen, Pensionsfonds, Industrieunternehmen) erbrachtes Kapital in EK und EK-ähnliche Beteiligungen an den Portfolio-Gesellschaften an. Ist das beabsichtigte Ziel erreicht (zB die Umwandlung der Portfolio-Gesellschaft in eine AG und ihre Platzierung an der Börse; Ausgliederung von Unternehmensteilen), werden die Anteile an den Gesellschaften kurspflegend veräußert (zur Praxis der Anbahnung und Durchführung des Engagements des Private Equity bzw Venture Capital vgl Jäger, NZG 1998, 833; Mellert, NZG 2003, 1096).

Die Beteiligungen werden im Durchschnitt 3–5 Jahre gehalten; der Fond hat im Durchschnitt eine Laufzeit von 8–12 Jahren (vgl BMF BStBl I 2004, 40; Schefczyk/Peterson, BB 2002, 805; Wiese/klass, FR 2004, 324).

 

Rn. 362

Stand: EL 191 – ET: 08/2026

Die Geschäftstätigkeit umfasst also den Erwerb...

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