Küspert, Anteilsveräußerungen und gewerblicher Grundstückshandel, DStR 2007, 746;
Lüdicke, Anteilsveräußerungen bei Immobiliengesellschaften – weitere Klärung der Besteuerung des gewerblichen Grundstückshandels, WPg 2007, 700;
Günters, GewStPfl von Gewinnen aus der Veräußerung oder Aufgabe von Mitunternehmeranteilen an Grundstücks-PersGes, FR 2008, 867.
Rn. 134
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
Vom GrS BFH BStBl II 1995, 617 nicht entschieden wurde die Frage, ob die "Drei-Objekt-Grenze" mittelbar auch in Fällen anzuwenden ist, in denen nicht die grundstücksverwaltende PersGes selbst aus ihrem Gesamthandsvermögen Objekte veräußert, sondern der Gesellschafter Anteile an vermögensverwaltenden Grundstücks-Gesellschaften veräußert.
Tz 18 des Grundsatzerlasses (BMF BStBl I 2004, 434) kommt unter Berufung auf § 39 Abs 2 Nr 2 AO zu dem Ergebnis, dass schon die kurzfristige Veräußerung eines Anteils an einem Immobilienfonds, der vier Objekte besitzt, beim Gesellschafter Gewerblichkeit auslöst, da die Veräußerung des Gesellschaftsanteils einer anteiligen Grundstücksveräußerung gleichgestellt wird (so schon BFH vom 07.03.1996, BStBl II 1996, 369). Gleiches gilt, wenn vier oder mehr Anteile an isoliert vermögensverwaltenden, jedoch gewerblich geprägten (Objekt-)PersGes veräußert werden: BFH vom 29.06.2011, BFH/NV 2012, 16; BFH vom 05.06.2008, BStBl II 2010, 974; BFH vom 28.11.2002, BStBl II 2003, 250.
Anders bei unentgeltlichem Erwerb: BFH vom 15.03.2000, BFH/NV 2000, 1032).
Konsequent in sich lässt der Erlass des BMF auch hier wieder die Ausnahme zu, dass dies nur für Gesellschafter gilt, die zu mindestens 10 % an der jeweiligen Gesellschaft beteiligt sind, oder dass eine Beteiligung von weniger als 10 % einen Verkehrswert von mehr als EUR 250 000 hat (hierzu s Rn 133); BMF BStBl I 2004, 434 Tz ...