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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 15 ... / dab) Zeitliche Abgrenzung: § 15 Abs 1 S 2 EStG

Dr. Horst Bitz
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Rn. 81a

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Vergütungen für vorgesellschaftliche Leistungen des Gesellschafters (erbracht vor Eintritt in die PersGes als Mitunternehmer) werden von Wortlaut und Zweck des § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG nicht erfasst, sondern nur Entgelte für Leistungen während der Zugehörigkeit zur Gesellschaft: BFH BStBl II 1994, 250. Fälligkeit und Zahlungszeitpunkt sind unerheblich: BMF BStBl I 1978, 8 Tz 84; BFH BStBl II 1981, 310; 1979, 673; 1977, 798.

Das bedeutet:

(1) keine gewinnerhöhende Auflösung von vor Umwandlung einer GmbH in eine PersGes gebildeten Pensionsrückstellungen, soweit sie bis zum Zeitpunkt der Umwandlung auf eine PersGes gebildet wurden (BMF BStBl I 1986, 164 Tz 26; BFH BStBl II 1981, 422)
(2) Vergütungen für eine Diensterfindung bleiben abzugsfähig, wenn der ArbN später als Gesellschafter in das Unternehmen des ArbG eintritt (BFH BStBl II 1976, 746)
(3) Forderungen an die PersGes aus vorgesellschaftlicher Zeit werden nicht ohne weiteres steuerliches EK (BFH BStBl II 1979, 673); aber s Rn 86 bei Stundung.

Nachträgliche Vergütungen (zB nach dem Ausscheiden geleistete betriebliche Pensionszahlungen iSv § 24 Nr 2 EStG) sind gemäß § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 S 1 Hs 2 EStG iVm § 15 Abs 1 S 2 EStG – S 2 eingefügt durch das StBerG vom 19.12.1985 – den während der Zugehörigkeit zur PersGes bezogenen Sondervergütungen gleichstellt und sind einem begünstigten ehemaligen Gesellschafter oder

dessen Rechtsnachfolger (Witwe/r) als Sonder-BE zuzurechnen. Sie zählen zum Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft (s BFH vom 06.03.2014, BStBl II 2014, 624 und s Rn 85d) und auch zum Gewerbeertrag. Ein Teil des Gesamtgewinns der Mitunternehmerschaft kann somit Personen zuzurechnen sein, die nicht Gesellschafter sind, und wird dennoch in die einheitliche und gesonderte Gewinnfestste...

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