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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 15 ... / B. Begriff des "Termingeschäfts"

Dr. Horst Bitz
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Rn. 183a

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Der Begriff des Termingeschäfts ist weder gesetzlich definiert noch näher umschrieben: s BFH vom 08.12.2021, BFH/NV 2022, 835 Rz 23. Das EStG verwendet ihn für private Termingeschäfte in § 20 Abs 2 S 1 Nr 3 Buchst a EStG und für betriebliche Termingeschäfte in § 15 Abs 4 S 3 EStG. Nachfolgend geht es nur um betrieblich veranlasste Termingeschäfte.

Zivilrecht:

Nach Zivilrecht gelten als Termingeschäfte Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, die

(1) zeitlich verzögert zu erfüllen sind und
(2) deren Wert sich unmittelbar oder mittelbar vom Preis oder Maß eines Basiswertes ableitet.

Die Erfüllung des Termingeschäfts kann grundsätzlich durch Differenzausgleich oder physische Lieferung des Basiswerts erfolgen. In der Praxis treten die Termingeschäfte in Form von zB Optionen oder Swapgeschäften auf, welche auch oftmals kombiniert werden (sog Swaptions), s Haag, NWB 2019, 1245.

Steuerrecht:

Der BFH hat 2014 in zwei Urteilen und 2016 und 2021 und 2023 in weiteren Urteilen zur inhaltlichen Auslegung des Begriffs des "Termingeschäfts" iSd § 15 Abs 4 S 3 EStG Stellung genommen. Er ist dabei der zivilrechtlichen Definition in § 2 WpHG bzw § 1 KWG gefolgt: BFH vom 04.12.2014, BFH/NV 2015, 412 Rz 25; BFH vom 20.08.2014, BStBl II 2015, 177 Rz 18 sowie BFH vom 06.07.2016, BStBl II 2018, 124 Rz 32–33. Dies wurde bestätigt durch BFH vom 08.12.2021, BFH/NV 2022, 835, wonach der Begriff des "Termingeschäfts" iSv § 15 Abs 4 S 3 EStG nach wertpapier- und bankenrechtlichen Maßgaben zu bestimmen und vom nicht betroffenen Kassageschäft (s weiter unten) abzugrenzen ist. Abgeleitet aus § 15 Abs 4 S 4 Hs 2 Alt 2 EStG ist das subjektive Tatbestandsmerkmal der Spekulationsabsicht nicht erforderlich: BFH vom 06.07.2016, aaO, Rz 18.

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