Rn. 1
Stand: EL 190 – ET: 07/2026
Zu den Einkünften aus LuF gehören nach § 14 EStG auch Gewinne, die bei der Veräußerung eines luf Betriebs, einesTeilbetriebs oder eines Anteils an einem luf BV erzielt werden. Das gilt auch für die Aufgabe eines luf Betriebs bzw luf Teilbetriebs, da die Aufgabe einer Veräußerung gleichsteht (§ 14 S 2 EStG iVm § 16 Abs 3 S 1 EStG). Die – aus heutiger Sicht nur noch deklaratorische – Vorschrift wurde erstmals mit Wirkung ab 01.01.1934 in das EStG eingefügt (RGBl I 1934, 1005), um eine damals noch nicht sichergestellte Erfassung der Veräußerungsgewinne im luf Bereich der Besteuerung zu unterwerfen (RFH v 04.12.1929, RStBl 1930, 196).
Mit dem 2. StÄndG 1971 v 10.08.1971 (BGBl I 1971, 1266) wurde zum einen die Besteuerung von Grundstücksgewinnen mit Wirkung ab 01.07.1970 in § 55 EStG geregelt und korrespondierend hierzu in § 14a Abs 1 EStG eine nur für LuF geltende Alternative zum Freibetrag gem § 16 Abs 4 EStG geschafften. Folgerichtig wurde gleichzeitig § 14 EStG um einen S 2 ergänzt, wonach der Freibetrag nach § 16 Abs 4 EStG nicht zu gewähren ist, wenn der Freibetrag nach § 14a Abs 1 EStG gewährt wird. (s Rn 7). Zeitlich nachfolgend wurde die Vorschrift noch mehrere Male (insb hinsichtlich der Höhe des Freibetrags) geändert; durch das Haushaltsbegleitsgesetz 2004 v 29.12.2003 wurde der Freibetrag auf 45 000 EUR für Gewinne bis 136 000 EUR ermäßigt. Diese Rechtslage gilt bis heute unverändert fort. Es handelt sich um eine Subvention im Umfang von jährlich rd 50 Mio EUR; eine Änderung ist derzeit nicht geplant.
Auf das Urt BFH v 17.06.2018, BStBl II 2022, 301, wonach die Verkleinerung eines Verpachtungsbetriebs unter 3 000 qm landw Nutzfläche zu einer Zwangsbetriebsaufgabe führe (weil mit einer derart geringen Fläche nach Beendigung der Verpac...