Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 11a ... / F. Bescheinigungsverfahren (§ 11a Abs 4 iVm § 7h Abs 2 EStG)

Dr. Carl Ulrich Hildesheim
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Verwaltungsanweisungen:

BMF vom 21.01.2020, BStBl I 2020, 169 (Steuerbegünstigung zur Erhaltung von Baudenkmalen und Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie für schutzwürdige Kulturgüter, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden (§§ 7h, 7i, 10f, 10g, 11a, 11b EStG); Übersicht über die Veröffentlichung der länderspezifischen Bescheinigungsrichtlinien – Stand Januar 2020);

Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern vom 11.06.2021, AmtsBl M-V 2021, 278 (Bescheinigungsrichtlinien).

 

Rn. 17

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Nach § 11a Abs 4 EStG iVm § 7h Abs 2 EStG ist auch für die Verteilung von Erhaltungsaufwand ein Bescheinigungsverfahren vorgeschaltet (dazu ausführlich Handzik, s § 7h Rn 9ff); zur Prüfung durch die Gemeinde s Rn 17a und durch das FA s Rn 17b. Der StPfl muss sich daher zunächst die Voraussetzungen des § 11a Abs 1 EStG durch die zuständige Gemeindebehörde bescheinigen lassen (zu den Bescheinigungsrichtlinien der jeweiligen Bundesländer s BStBl I 2004, 1043). Die Bescheinigung ist Grundlagenbescheid iSd §§ 171 Abs 10 und 175 Abs 1 Nr 1 AO (BFH BStBl II 2015, 367; 2018, 272 zu § 7h EStG; R 11a EStR 2012 iVm R 7h Abs 4 S 3 EStR 2012; Pfirrmann in Kirchhof/Seer, § 11a EStG Rz 3, 21. Aufl) und das FA daran gebunden (BFH BStBl II 2017, 196 zu § 7h Abs 2 EStG).

Vertritt das FA eine von der bescheinigenden Gemeinde abweichende Auffassung und hält es den Grundlagenbescheid für rechtswidrig, so hat es nur die Möglichkeit, bei der Gemeinde darauf hinzuwirken, dass sie ihre Bescheinigung zurücknimmt oder ändert (BFH BStBl II 1997, 398) und ist nach Remonstration auf den Verwaltungsrechtsweg verwiesen (BFH BFH/NV 2014, 1729; 2014, 1731). Sollte sich dieser Weg in der Praxis als ungeeignet erweisen, um etwaigen offensichtlich unrichtigen Bescheinigungen wirksam entgegenzutreten, wäre es die Aufgabe des Gesetzgebers, die gegebene Kompetenzverteilung im Interesse der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung zu überprüfen und ggf zu korrigieren (so zu Recht BFH BStBl II 2015, 367).

Die Bindungswirkung des Grundlagenbescheides beschränkt sich auf die tatbestandlichen Voraussetzungen der Förderung nach § 11a EStG. Dies folgt aus dem Wortlaut des gemäß § 11a Abs 4 EStG entsprechend anwendbaren § 7h Abs 2 EStG (BFH BStBl II 2015, 367 zu § 7h Abs 2 EStG); die Bindungswirkung erstreckt sich demnach nicht auf die sonstigen steuerrechtlichen Vorgaben, die nicht in § 11a EStG geregelt sind (so auch Pfirrmann in Kirchhof/Seer, § 11a EStG Rz 3, 21. Aufl).

Die in einer Bescheinigung der Gemeinde enthaltene "Vorbehaltsklausel", dass sie nicht alleinige Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung ist und das FA die weiteren steuerrechtlichen Voraussetzungen prüfe, betrifft nur spezifisch steuerrechtliche Voraussetzungen, die wiederum die Gemeinde mangels Sachkunde nicht prüfen kann. Zu diesen spezifisch steuerrechtlichen Voraussetzungen gehört indes nicht die Beurteilung,

  • ob Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen iSd § 177 BauGB durchgeführt wurden und
  • ob und in welchen Fällen darunter auch ein Neubau im bautechnischen Sinne fällt (BFH BStBl II 2017, 523). Aber s ab 01.01.2019 gesetzliche Neuregelung in § 7h Abs 1a EStG (s Rn 16a, 16b).

Nach dem FG Thüringen EFG 2017, 1506 (Rev IX R 27/17, hierzu s unten) besteht aber für FA und FG keine Bindungswirkung bei einer von der Gemeinde wahrheitswidrig ausgestellten Bescheinigung nach § 7h Abs 2 EStG; im dortigen Fall war sowohl den Klägern als auch dem Bürgermeister der zuständigen Gemeinde, der die Bescheinigung ausgestellt hat, klar, dass es ein nach § 177 Abs 1 S 1 BauGB vorausgesetztes Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot niemals gegeben hatte. Dem ist der BFH vom 17.04.2018, XI R 27/17, BStBl II 2018, 597 nicht gefolgt: Hat die zuständige Gemeindebehörde eine bindende Entscheidung über die von ihr nach § 7h Abs 1 EStG zu prüfenden Voraussetzungen getroffen, hat das FA diese im Besteuerungsverfahren ohne weitere Rechtmäßigkeitsprüfung zugrunde zu legen, es sei denn, die Bescheinigung wird förmlich zurückgenommen, widerrufen oder ist nach § 44 VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz) nichtig und deshalb unwirksam. Ist die Bescheinigung hinsichtlich der von der Gemeinde zu prüfenden Voraussetzungen inhaltlich unrichtig, ändert auch dies – ungeachtet der etwaigen Rechtswidrigkeit – nichts an der Bindungswirkung der Bescheinigung als Grundlagenbescheid.

 

Rn. 17a

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze hatte die zuständige Gemeindebehörde nach der Rechtslage bis zum 31.12.2020 (dazu auch s § 7h Rn 11 (Handzik), zur Rechtslage ab dem 01.01.2021 s Rn 17c) zu prüfen,

  • ob das Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich belegen ist,
  • ob Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen iSd § 177 BauGB durchgeführt worden sind (Förster, HFR 2015, 217, Anmerkung zu BFH BStBl II 2015, 367), zur Rechtslage ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    636
  • Umsatzsteuer bei Betriebskostenabrechnung für Mietverhäl ... / 1. Betriebskostenabrechnung zwischen Vermieter und Mieter
    473
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    383
  • Erweitert beschränkte Steuerpflicht – ABC IntStR
    307
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    294
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    290
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    282
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    272
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug
    266
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    263
  • Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 33b ... / III. Hinterbliebenen-Pauschbetrag (§ 33b Abs 4 EStG)
    262
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    209
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 125 Nichtigkeit des Verwaltungsakts / 1.1 Fehlerhafter Adressat
    202
  • Geschäftsfähigkeit / 4 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger zwischen 7 und 18 Jahren
    197
  • Erbschaftsteuererklärung ab dem 1.7.2016 / 2.6.2 Erbschein (Zeile 12)
    180
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / c) Angemessener Unternehmerlohn
    173
  • Änderungsvorschriften / 3 Änderung von Steuerbescheiden
    171
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 6 Kosten der Scheidungsfolgenvereinbarung
    170
  • Neuregelungen für Kleinunternehmer ab 1.1.2025 (USTB 202 ... / 1. Kleinunternehmerregelung für im Inland ansässige Kleinunternehmer
    170
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    170
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Haufe Shop: Handbuch der Quellenbesteuerung
Handbuch der Quellenbesteuerung
Bild: Haufe Shop

Das Handbuch bietet deutschen Unternehmen und deren Beratern und Beraterinnen eine umfassende Darstellung der Quellenbesteuerung bei beschränkter Steuerpflicht ihrer ausländischen Geschäftspartner im Inland. Es zeigt, wie steuerliche Risiken vor Vertragsabschluss erkannt, DBA/EU-Regeln genutzt und Anträge zu Erstattung/Freistellung gestellt werden. Außerdem sind die zahlreichen Gesetzesänderungen (u.a. durch das ATAD-Umsetzungsgesetz, das Steueroasenabwehrgesetz und das KöMoG) sowie neue Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen eingearbeitet.


Frotscher/Geurts, EStG § 7h... / 5 Bescheinigungsverfahren (Abs. 2)
Frotscher/Geurts, EStG § 7h... / 5 Bescheinigungsverfahren (Abs. 2)

  Rz. 47 Das Bescheinigungsverfahren ist bürokratisch wie diverse Urteile und Verwaltungsanweisungen zeigen.[1] Nach § 7h Abs. 2 S. 1 EStG muss der Stpfl. durch eine nicht offensichtlich rechtswidrige Bescheinigung[2] der zuständigen Gemeindebehörde ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren