Rn. 15
Stand: EL 190 – ET: 07/2026
Zum Verlustabzug berechtigt sind neben unbeschränkt StPfl iSv § 1 Abs 1 EStG (einschließlich ihrer ausländischen Verluste) im Grundsatz auch beschränkt StPfl. Bei diesen waren bis zum VZ 2008 allerdings die Einschränkungen nach § 50 Abs 1 und 2 aF EStG zu beachten; bei Wechsel zwischen beschränkter StPfl und unbeschränkter StPfl gilt § 2 Abs 7 S 3 EStG. § 50 Abs 1 S 2 aF EStG machte die Anwendbarkeit von § 10d EStG davon abhängig, dass die Verluste in wirtschaftlichem Zusammenhang mit inländischen Einkünften stehen und sich aus Unterlagen ergeben, die im Inland aufbewahrt werden. Letztere Voraussetzung ist EU-widrig.
Mit Urt v 15.05.1997 hat der EuGH, C-250/95, DB 1997, 1211 in der Sache Futura Participations SA und Singer entschieden, dass ein Verlustvortrag aus früheren Jahren bei einem StPfl, der in seinem Gebiet eine Zweigniederlassung, nicht aber seinen Sitz hat, davon abhängig gemacht werden darf, dass die Verluste in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Einkünften stehen, die der StPfl in diesem Staat erzielt hat, die Aufbewahrung von Unterlagen im betreffenden Mitgliedsstaat wegen eines Verstoßes gegen die Niederlassungsfreiheit nach Art 52 EGV jedoch nicht zur Voraussetzung des Verlustvortrags gemacht werden darf.
Die FinVerw legte § 50 Abs 1 S 2 aF EStG vertragskonform aus und sah es (R 233a EStR 1999) als ausreichend an, dass die Unterlagen in einem anderen EU-/EWR-Staat geführt werden.
Ab dem VZ 2009 gilt der Verlustabzug ohne Einschränkungen für beschränkt StPfl, sofern keine Abgeltungswirkung gem § 50 Abs 2 S 1 EStG eintritt; Ausnahmen dazu in § 50 Abs 2 S 2 EStG.
Rn. 16
Stand: EL 190 – ET: 07/2026
Der Verlustabzug nach § 10d EStG ist personenbezogen. Nach dem Grundsatz der Personenidentität kann den Verlustabzug nur derjenige gelt...