Dr. Michael Hoheisel
, Dr. Michael Tippelhofer
I. Allgemeines
A. Begriff der SA
Rn. 1
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
SA sind nach § 10 Abs 1 EStG Ausgaben des StPfl, die nicht durch die Einkunftserzielung veranlasst sind und daher weder BA noch WK sind oder wie BA oder WK behandelt werden. § 10 Abs 1 EStG enthält damit keine Legaldefinition des Begriffs der SA, sondern grenzt den SA-Begriff lediglich negativ ab. Auch durch Auslegung der einzelnen SA-Tatbestände des § 10 EStG lässt sich kein allg gültiger SA-Begriff ermitteln (H/H/R, § 10 EStG Rz 1). Der SA-Abzug ist vom Gesamtbetrag der Einkünfte bei der Ermittlung des Einkommens vorgesehen, § 2 Abs 4 EStG. Nach der Gesetzessystematik handelt es sich um Einkommensverwendungen, die jedoch auch aufgebracht werden können aus bereits vorhandenem Vermögen (RFH RStBl 1937, 426), aus Zuwendungen Dritter (s Rn 8b), aus Darlehensmitteln und grds auch aus steuerfreien Einnahmen (BFH BStBl II 1963, 536). Einschränkungen ergeben sich allerdings zB bei Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs 2 Nr 1 EStG (s Rn 684ff) und bei Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung (§ 10 Abs 1 Nr 7 EStG) für zweckgebundene steuerfreie Bezüge (s Rn 359). Entscheidend ist, dass der StPfl durch eigene Privataufwendungen in seiner steuerlichen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist (BFH BStBl II 1989, 683; 1989, 779).
Aufwendungen, die nicht in Geld, sondern in Sachleistungen erbracht werden, wie zB eine unentgeltliche Wohnungsüberlassung iRd Realsplittings gemäß § 10 Abs 1a Nr 1 EStG (H 10.2 EStH 2018 "Wohnungsüberlassung"), Verpflegung und Nebenkosten der Wohnung als dauernde Last gemäß § 10 Abs 1a Nr 2 EStG (BFH BFH/NV 1991, 678), sind in entsprechender Anwendung des § 8 Abs 2 S 1 EStG mit den üblichen Endpreisen am Abgabeort bzw nach § 9 BewG mit dem gemeinen Wert anzusetzen.
Nicht zu den abziehbaren Aufwendungen gehört jedoch der Wert...