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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 10 ... / 1. Allgemeines

Dr. Michael Hoheisel, Dr. Michael Tippelhofer
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Rn. 261

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Mit dem BürgerentlastungsG Krankenversicherung ist die steuermindernde Berücksichtigung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen mit Wirkung zum 01.01.2010 vollständig neu geregelt worden. Ab dem VZ 2010 wird innerhalb der sonstigen Vorsorgeaufwendungen zwischen den Beiträgen zur Basiskrankenversicherung (§ 10 Abs 1 Nr 3 S 1 Buchst a EStG) und den Beiträgen zur gesetzlichen Pflegeversicherung (§ 10 Abs 1 Nr 3 S 1 Buchst b EStG) sowie den weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs 1 Nr 3a EStG) unterschieden. Zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen iSd § 10 Abs 1 Nr 3a EStG s Rn 282ff. Nach der Neuregelung werden die vom StPfl tatsächlich geleisteten Beiträge zur privaten und gesetzlichen Krankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung in vollem Umfang für eine Absicherung auf sozialhilfegleichem Versorgungsniveau (Basisabsicherung) berücksichtigt. Durch den verbesserten Abzug der entsprechenden Beträge soll sich das den StPfl zustehende Abzugsvolumen zT erheblich erhöhen (vgl BT-Drucks 16/12254, 21). Zum Abzugsbetrag für Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs 1 Nr 3 u 3a EStG im Einzelnen s Rn 727ff.

Zur Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung des beschränkten Abzugs der sonstigen Vorsorgeaufwendungen durch das BürgerentlastungsG Krankenversicherung anhängiges Verfahren beim BVerfG 2 BvR 2445/15: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (Nichtannahmebeschluss des BVerfG v 21.09.2017, 2 BvR 2445/15).

 

Rn. 262

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Bis zum 31.12.2010 wurden Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen zusammen mit anderen sonstigen Vorsorgeauswendungen nach § 10 Abs 4 EStG aF bis zur Höhe von maximal 1 500 EUR bzw, wenn der StPfl seine Krankenvorsorge alleine finanzieren musste, bis zur Höhe von 2 400 EUR als SA berücksichtigt.

 

Rn. 263

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Mit dem BürgerentlastungsG Krankenversicherung hat der Gesetzgeber auf die Vorgaben des BVerfG reagiert. Mit Beschluss v 13.02.2008, BVerfGE 120, 125 hat das BVerfG entschieden, dass § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG iVm § 10 Abs 3 EStG in der für den VZ 1997 geltenden Fassung und alle nachfolgenden Fassungen einschließlich der zum 01.01.2005 durch das AltEinkG in Kraft getretenen Nachfolgevorschrift des § 10 Abs 1 Nr 3 Buchst a EStG iVm § 10 Abs 4 EStG mit Art 1 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 1, Art 3 Abs 1 u Art 6 Abs 1 GG unvereinbar sind, soweit der SA-Abzug die Beiträge zu einer privaten Krankheitskostenversicherung (Vollversicherung) und einer privaten Pflegepflichtversicherung nicht ausreichend erfasst, die dem Umfang nach erforderlich sind, um dem StPfl und seiner Familie eine sozialhilfegleiche Kranken- und Pflegeversorgung zu gewährleisten. Ferner hat das BVerfG den Gesetzgeber verpflichtet, spätestens mit Wirkung zum 01.01.2010 eine Neuregelung zu treffen.

Zur Begründung hat das BVerfG ausgeführt, dass das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums nicht nur das sog sächliche Existenzminimum schütze. Auch Beiträge zu privaten Versicherungen für den Krankheits- und Pflegefall könnten Teil des einkommensteuerrechtlich zu verschonenden Existenzminimums sein. Für die Bemessung des existenznotwendigen Aufwands sei auf das sozialhilferechtlich gewährleistete Leistungsniveau als eine das Existenzminimum quantifizierende Vergleichsebene abzustellen. Neben dem Beitrag für die Kranken- und Pflegeversicherung des StPfl seien auch die Beiträge des StPfl für seine unterhaltsberechtigten Kinder als SA zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber könne nicht unter Berufung auf die Beitragsfreiheit von ca 90 % aller Kinder aufgrund der Familienversicherung nach § 10 SGB V alle privat krankenversicherten Kinder vollständig "hinwegtypisieren".

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  Rn. 711 Stand: EL 141 – ET: 02/2020 Bis einschließlich VZ 2004 waren nach § 10 Abs 3 EStG aF alle vom StPfl geleisteten Vorsorgeaufwendungen zusammenzurechnen und konnten bis zu einem bestimmten Höchstbetrag vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen ...

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